Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren
in den Insolvenzverfahren der P&R Gesellschaften.

Hier finden betroffene Gläubiger und Anleger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.

Da im Rahmen der schriftlichen Gläubigerversammlung keine Möglichkeit besteht Fragen zu stellen, haben sich die Insolvenzverwalter bereit erklärt, Fragen, die Gläubiger  an die dafür eingerichtete E-Mailadresse container@jaffe-rae.de richten und die für alle Gläubiger relevant sind, hier zu beantworten. Diese Antworten werden laufend aktualisiert. Bitte haben Sie allerdings Verständnis dafür, dass Fragen auch aus rechtlichen Gründen nicht individuell beantwortet werden können.

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Abstimmung | Erste Abschlagsverteilung

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung ist das „höchste Organ“ in einem Insolvenzverfahren. Die Versammlung kann über wesentliche Fragen entscheiden. Vorliegend halten Gläubigerausschüsse und Insolvenzverwalter angesichts der besonderen Bedeutung der „Innenverteilung“ der Erlöse für die Verfahren eine Entscheidung durch die Gläubigerversammlung für sachgerecht. Die von den Gläubigern gewählten Gläubigerausschüsse befürworten den Vorschlag einstimmig.

Aufgrund der Corona-Pandemie war die Durchführung der ursprünglich als Präsenzveranstaltungen geplanten Gläubigerversammlungen nicht möglich. Infolgedessen haben sich die Insolvenzverwalter und das Amtsgericht München darum bemüht, eine Alternative zu suchen, mit der in diesem Jahr noch eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens für die Gläubigerversammlung(en) bedeutet, dass die Gläubiger schriftlich über den Beschlussgegenstand der Gläubigerversammlung informiert werden und ihre Stimme per Briefwahl abgeben können. 

Würden die Gläubiger darauf bestehen, die Gläubigerversammlungen als Präsenzveranstaltung abzuhalten, wäre eine Durchführung auf unabsehbare Zeit nicht möglich.

Die Anordnung wurde allen Gläubigern, die Forderungen angemeldet haben, in Kopie zugeschickt. Sie finden sie auch hier.

Ja, für jede Gesellschaft wird eine gesonderte Gläubigerversammlung durchgeführt. Daher erhalten Gläubiger, die in mehreren Verfahren Forderungen angemeldet haben, auch mehrere Anschreiben und Stimmzettel. Bitte reichen Sie alle Stimmzettel in den jeweils dafür vorgesehenen Umschlägen zurück.

Bei einer Briefverarbeitung in dieser Größenordnung kann es vereinzelt dazu kommen, dass einer Sendung kein Kuvert hinzugefügt wurde. Bitte benutzen Sie in diesem Fall ein handelsübliches Kuvert und schicken den Stimmzettel, ausreichend frankiert, zurück an folgende Adresse:

Amtsgericht München - Insolvenzgericht –
80325 München

Aufgrund gestaffelter Versandzeitpunkte für die einzelnen P&R Insolvenzverfahren sowie schwankender Postlaufzeiten kann es sein, dass Ihr Schreiben noch auf dem Weg ist. Sollten Sie bis zum 25. September 2020 besagtes Schreiben nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an den P&R Gläubigerservice (glaeubigerservice@pundr.de).

Die oben genannten Abkürzungen beziehen sich auf die vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften.

LF = P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH
GC = P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH
CL = P&R Container Leasing GmbH
TC = Transport – Container GmbH

Die entsprechenden Abkürzungen waren zudem auch fester Bestandteil der P&R Vertragsnummern (siehe P&R Kauf- und Verwaltungsvertrag sowie P&R Mietabrechnung).

Ja, Gläubiger können den aktuellen Sachstandsbericht der Insolvenzverwalter unter www.jaffe-rae.de/GIS herunterladen. Bitte nutzen Sie dafür Ihre PIN, die Sie auch im Anschreiben zur Gläubigerversammlung finden. Eine Anleitung finden Sie hier.

Zudem informieren die Insolvenzverwalter auf dieser Internetseite sowie im Anschreiben.

Der Ablauf ergibt sich aus dem gerichtlichen Beschluss, den Sie hier finden. Danach haben die Gläubiger bis zum 17.11.2020 Zeit, um den Stimmzettel an das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 80325 München zurückzureichen. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine Ausschlussfrist handelt, die nicht verlängerbar ist. Nach Ablauf der Frist eingegangene Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.

Nach Auswertung der Stimmzettel durch einen unabhängigen Dienstleister wird das Ergebnis der Gläubigerversammlung öffentlich gemacht. Die Gläubiger werden über eine Pressemitteilung und auf dieser Internetseite über das Ergebnis informiert.

Ja, Sie können Fragen per E-Mail an die folgende Anschrift richten: container@jaffe-rae.de. Bitte beachten Sie, dass Fragen nicht individuell beantwortet werden können. Allerdings werten die Insolvenzverwalter die Fragen aus und stellen sie und die Antworten auf dieser Homepage ein, wenn die Fragen alle Gläubiger und den Beschlussgegenstand betreffen und nicht bereits erläutert worden sind. Bitte richten Sie keine Fragen an das Insolvenzgericht.

Fragen müssen bis zum 16.10.2020, 24:00 Uhr per E-Mail gestellt worden sein, da andernfalls eine Durchsicht und ggf. Beantwortung über diese Internetseite nicht gewährleistet ist.

Bitte beachten Sie, dass Fragen, die Ihre individuelle Situation als Gläubiger betreffen oder bei denen es um Sachverhalte geht, die nicht den Beschlussgegenstand betreffen, nicht beantwortet werden können.

Nein, auf die Teilnahme am Insolvenzverfahren und eine spätere Auszahlung hat die Rücksendung des Stimmzettels oder die Stimmabgabe keine Auswirkung.

Wenn sich allerdings keine Mehrheit für den Vorschlag des Insolvenzverwalters finden sollte, ist eine Abschlagsverteilung an die Gläubiger in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Die Abstimmung im Rahmen der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren hat nichts mit möglichen Anfechtungsansprüchen zu tun. Die Abgabe des Stimmzettels ist somit auch mit keinerlei Konsequenzen in dieser Richtung verbunden.

Eine endgültige Entscheidung in den zur Anfechtung geführten Pilotverfahren liegt noch nicht vor. (Siehe auch FAQS Vergleichsvereinbarung Frage 6 sowie FAQs Hemmungsvereinbarung Fragen 5 bis 7).

Nach Auswertung der Stimmzettel wird das Gericht den getroffenen Beschluss protokollieren. Sie können das Abstimmergebnis unter www.insolvenzbekanntmachungen.de oder hier ansehen. Voraussichtlich wird es dazu auch eine Pressemitteilung geben.

Für die Annahme der Beschlussvorlage ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Die jeweiligen Stimmrechte ergeben sich den Angaben auf dem Stimmzettel.

Voraussetzung für die Umsetzung des Vorschlags ist die Zustimmung in allen Gläubigerversammlungen. Wenn keine Mehrheit für den Vorschlag zustande kommt, kann er nicht umgesetzt werden.

In diesem Fall bleiben die Erlöse weiterhin separiert. Auch die Containerverwertung wird fortgesetzt. Allerdings kann ohne eine Einigung über die Verteilung der Erlöse keine Abschlagzahlung an die Gläubiger erfolgen. Eine solche Abschlagszahlung wäre dann in weite Ferne gerückt. In diesem Fall, den die Insolvenzverwalter nicht erwarten, müsse geprüft werden, ob ggf. eine streitige Auseinandersetzung über die Verteilung eingeleitet wird. Ein solches Verfahren würde enorme Kosten verursachen und Jahre dauern, ggf. aber auch zu dem gleichen Ergebnis führen, das jetzt vorgeschlagen wurde. Dass die Gläubiger daraus einen Vorteil hätten, ist für die Insolvenzverwalter nicht erkennbar.

Nein. Wenn Sie allerdings die Ihnen übersandte Vergleichsvereinbarung noch nicht zurückgesandt haben, besteht dazu noch Gelegenheit. Bitte beachten Sie, dass verspätet zurückgesandte Vergleichsvereinbarungen ggf. dazu führen, dass die Forderung nicht rechtzeitig vor der ersten Abschlagsverteilung festgestellt werden wird.

Die Vereinbarungen, die P&R mit den Anlegern geschlossen hat, enthalten ein Abtretungsverbot, so dass weder P&R noch der Anleger ihre jeweiligen Forderungen abtreten konnten und können. Dieses Abtretungsverbot gilt auch in der Insolvenz und entzieht die Forderungen dem Rechtsverkehr. Eine Abtretung ohne Zustimmung der Insolvenzverwalter ist also unwirksam.

Betroffenen Gläubigern wird empfohlen das weitere Vorgehen mit dem Käufer der Forderung abzustimmen.

(Siehe auch FAQs zur Forderungsanmeldung Frage 19)

Abstimmung

Für das Stimmrecht haben die Insolvenzverwalter einen Vorschlag gemacht. Diesen Vorschlag finden Sie im Anschreiben und auf dem Stimmzettel. Wenn Sie dem Vorschlag nicht zustimmen, haben Sie die Möglichkeit, bis zum 16.10.2020 - 24:00 Uhr - beim Amtsgericht München - Insolvenzgericht - Einwendungen gegen den Vorschlag vorzubringen, mithin können Sie auch ein anderes Stimmrecht für Ihre Forderung vorschlagen und begründen. Das Amtsgericht München würde dann nach Anhörung des Insolvenzverwalters das Stimmrecht bindend feststellen.

Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvorschlag des Insolvenzverwalters ohne Präjudiz erfolgt, soweit eine Forderung noch nicht geprüft oder festgestellt ist. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter den Anmeldebetrag als Stimmrechtsvorschlag übernommen, ohne dass dies bedeutet, dass die Forderung auch in der Höhe berechtigt wäre.

Der Stimmzettel muss vom Gläubiger oder seinem Vertreter unterzeichnet werden.

Als Erbe, Vertreter einer Erbengemeinschaft oder Testamentsvollstrecker sind Sie grundsätzlich berechtigt den Stimmzettel zu unterschreiben und zurückzuschicken. Bitte nehmen Sie keine Korrekturen vor und fügen auch keine Unterlagen bei, da diese bei der elektronischen Auswertung nicht verarbeitet werden können.

Bitte beachten Sie, dass in Fällen von Gemeinschaftsverträgen (insbesondere bei Ehepaaren), zusätzlich zum Erben (Vertreter einer Erbengemeinschaft oder Testamentsvollstrecker), auch der noch länger lebende Vertragspartner unterzeichnen muss.

Zur korrekten Umschreibung und vollständigen Erfassung/Dokumentation ist es zudem unbedingt erforderlich die entsprechenden Nachweise auch zeitnah und vollständig (Kopien ausreichend), an den P&R Gläubigerservice zu schicken - gerne direkt per E-Mail an glaeubigerservice@pundr.de.

  • Sterbeurkunde
  • Erbschein / alternativ auch Testament/Erbvertrag mit entsprechendem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes
  • Bei Erbengemeinschaften: Zusätzlich das Formblatt „Mitteilung/Bestätigung Erbengemeinschaftsvertreter (Download hier)
  • Bei Testamentsvollstreckern: Zusätzlich das Testamentsvollstreckerzeugnis

Nochmals: Bitte fügen Sie die Unterlagen nicht dem Stimmzettel bei, sondern schicken ihn separat, da er ansonsten nicht verarbeitet werden kann.

Die Stimmzettel werden elektronisch von einem unabhängigen Dienstleister unter Aufsicht des Insolvenzgerichts ausgewertet. Handschriftliche Zusätze o.ä. können die Stimmabgabe unwirksam machen. Jedenfalls können sie nicht verarbeitet werden. Wenn Sie Fragen stellen wollen oder Anmerkungen haben, richten Sie diese bitte per E-Mail an container@jaffe-rae.de.

Die Stimmauszählung erfolgt unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts durch den beauftragten Dienstleister.

Die Rücksendung muss spätestens zum 17.11.2020 erfolgen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Der Stimmzettel muss innerhalb der Frist beim Amtsgericht München - Insolvenzgericht - eingegangen sein.

Wenn bereits eine Vollmacht vorliegt, wird der Stimmzettel in aller Regel an den Vertreter übersandt, es sei denn, der Vertreter hätte uns mitgeteilt, dass die Versendung unmittelbar an die Gläubiger erfolgen soll (dies ist insbesondere bei einigen Anwaltskanzleien der Fall). Erfolgt die Versendung an den Vertreter, kann dieser auch die Stimme für den Gläubiger abgeben.

Im Übrigen bitten wir von einer Vertretung abzusehen und die Stimme nach Möglichkeit selbst abzugeben, da die Prüfung der Stimmzettel automatisiert erfolgen soll.

In diesem Fall können Sie Einwendungen innerhalb der im Beschluss genannten Frist gegenüber dem Insolvenzgericht erheben. Dieses wird dann nach Anhörung des Insolvenzverwalters das Stimmrecht individuell festsetzen.

Bitte reichen Sie dem Stimmzettel gleichwohl unverändert zurück und unterrichten parallel den Insolvenzverwalter über die Änderung. Die Formulare finden Sie hier.

Bitte reichen Sie den Stimmzettel gleichwohl ein und kontaktieren die Insolvenzverwaltung unter container@jaffe-rae.de, um den Sachverhalt zu klären

Erste Abschlagsverteilung

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen haben die Durchführung der Gläubigerversammlungen, die ursprünglich als Präsenzveranstaltungen geplant waren, verhindert.

Hätte bei dieser Gläubigerversammlung mit Teilnehmern das Ergebnis der Abstimmung bereits am Tag der Veranstaltung festgestanden, wird das Ergebnis bei der Gläubigerversammlungen im schriftlichen Verfahren nunmehr Ende November 2020 erwartet. Das ist darin begründet, dass das Insolvenzgericht den Gläubigern ausreichend Zeit für Fragen und die Einsendung Ihrer Abstimmungsunterlagen einräumen muss, ggf. Stimmrechte festzusetzen sind und auch die Auswertung der Stimmzettel einer gewissen Zeit bedarf.

Erst wenn das Abstimmergebnis vorliegt, können die Vorbereitungen für eine erste Abschlagsverteilung initiiert werden. Hierzu gehören u.a. Niederlegungen bei Gericht, für die wieder bestimmte Fristen gelten, bevor Auszahlungen getätigt werden können.

Im Wesentlichen ist es jedoch der deutlich spätere Zeitpunkt der Gläubigerversammlung, auf Grund dessen eine Auszahlung frühestens Anfang des kommenden Jahres erfolgen kann. Trotz dieser unvorhergesehenen Verzögerung arbeitet die Insolvenzverwaltung jedoch weiterhin daran, die Abschlagsverteilung noch im Jahr 2020 auf den Weg zu bringen.

Parallel dazu wird die Insolvenzverwaltung die mitgeteilten Bankverbindungen mit den Gläubigern nochmals abstimmen, um die Auszahlung zu beschleunigen.

Sie werden vom Insolvenzverwalter über die Auszahlung informiert. Bitte achten Sie darauf, dass Ihre Konto- und Kontaktdaten aktuell bleiben.

Die Quote wird von den Gläubigerausschüssen festgesetzt. Sie hängt auch davon ab, welche Einnahmen bis zur Entscheidung über die Abschlagsverteilung generiert werden können. Entsprechend ist eine frühe Abschlagsverteilung auch nicht immer im Interesse der Gläubiger, da die auszahlbare Quote höher wird, je länger Einnahmen erzielt werden.

Bei den angegebenen Erlösen handelt es sich um Beträge, die die Schweizer P&R Gesellschaft nach Abzug der bei ihr entstandenen Kosten an die Insolvenzverwalter der deutschen Gesellschaften ausgezahlt hat. Von diesen Erlösen müssen die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Vergütung der Gläubigerausschüsse und der Insolvenzverwalter) sowie die laufenden Verwaltungskosten der deutschen Gesellschaften beglichen werden, wie bspw. die Kosten der Durchführung der Gläubigerversammlungen.

Über die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters, die sich maßgeblich am Erfolg orientiert, also letztlich auf der Grundlage der Beträge ermittelt wird, die für die Gläubiger insgesamt erwirtschaftet worden sind, entscheidet das Amtsgericht München zu gegebener Zeit auf der Basis einer vom gesetzlich vorgegebenen Vergütungsverordnung. Bislang haben die Insolvenzverwalter keine Kostenanträge gestellt.

Entsprechend setzt eine Abschlagsverteilung in einem Insolvenzverfahren voraus, dass neben den anfallenden Kosten für das laufende Verfahren zusätzlich auch ausreichende Rückstellungen für alle denkbaren Unwägbarkeiten getroffen werden, denn eine Rückzahlung der einmal an die Gläubiger ausgeschütteten Beträge sieht die Insolvenzordnung nicht vor.

Daher können im Rahmen einer Abschlagsverteilung nie alle bis dahin erwirtschafteten Erlöse an die Gläubiger ausgezahlt werden. Die Höhe des Auszahlbetrags setzt der jeweilige Gläubigerausschuss unter Berücksichtigung aller Kosten und notwendigen Rückstellungen zu gegebener Zeit fest. Er kann heute noch nicht prognostiziert werden.

Die in den einzelnen P&R Containerverwaltungsgesellschaften angemeldete Forderungsansprüche zusammenzufassen und den von der Schweizer P&R Gesellschaft erzielten Erlösen gegenüberzustellen geht nach deutschem Insolvenzrecht nicht, da es sich um getrennte Gesellschaften handelt und daher getrennte Insolvenzverfahren durchgeführt werden müssen.

Grundsätzlich gilt es in diesem Zusammenhang auch zwei wesentliche Vorgänge voneinander getrennt zu betrachten:

  1. Die Verteilung der von der Schweizer P&R Gesellschaft erwirtschafteten Erlöse auf die P&R Containerverwaltungsgesellschaften.
  2. Die darauf folgende separate Quotenfestlegung für die einzelnen P&R Containerverwaltungsgesellschaft.

Zu Punkt 1.
Die P&R Containerverwaltungsgesellschaften befinden sich in Bezug auf die von der Schweizer P&R Gesellschaft erwirtschafteten Erlöse in vergleichbaren Positionen. Entsprechend sollen die von den Insolvenzverwaltern zur Abstimmung gestellten Regelungen (Verteilung der Erlöse aus der Containerverwertung) im Ergebnis erreichen, dass die Gläubiger in allen vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen profitieren und keine P&R Containerverwaltungsgesellschaft einen - in Relation zu den jeweils berechtigten Forderungen der Anleger - höheren Anteil aus den Erlösen erhält als eine der anderen P&R Gesellschaften.

Betrachtet man auf Grundlage des vorgeschlagenen Verteilungsschlüssels die absoluten Zahlen, fließt den Gläubigern in der GC-Gesellschaft ein Großteil der erzielten Erlöse zu. Auf der anderen Seite wurden in der GC-Gesellschaft aber auch entsprechend hohe Forderungen von Anlegern festgestellt. So stehen bei den weiteren Gesellschaften einem im Verhältnis geringeren Anteil an den erwirtschafteten Erlösen jeweils auch entsprechend geringere Forderungen der Anleger gegenüber.

Somit ist die auf den einzelnen Anleger durchgerechnete Quote für die Verteilung der Erlöse aus der Containerverwertung entsprechend dem Vorschlag der Insolvenzverwalter bei allen Gesellschaften identisch. Aus Sicht des Anlegers ist die Verteilung also ausgeglichen und fair.

Zu Punkt 2.
Die Verteilung der Gesamterlöse, dem Vorschlag der Insolvenzverwalter folgend, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch die Quote in den jeweiligen Insolvenzverfahren identisch sein wird, da ggf. auch weitere Gläubiger, die keine Anleger sind, Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Zudem kann es sein, dass in einzelnen Insolvenzverfahren weitere Einnahmen erzielt werden können, bspw. aus der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, wenn diese nicht alle P&R Gesellschaften gleichermaßen betreffen.

Auf dieser Grundlage wird dann später die Quote für das jeweilige Insolvenzverfahren ermittelt. Erst letztendlich feststehen, wie viel Prozent (Quote) jeder Gläubiger auf seine festgestellte Forderung erhält.

Nein. Diese beiden Themen sind voneinander getrennt zu betrachten:

a. Durch die zur Abstimmung gestellten Regelungen (Verteilung der Erlöse aus der Containerverwertung) wird im Ergebnis erreicht, dass die Gläubiger in allen vier Containerverwaltungsgesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen der Schweizer P&R-Gesellschaft profitieren und keine P&R Containerverwaltungsgesellschaft einen - in Relation zu den jeweils berechtigten Forderungen der Anleger - höheren Anteil aus den Erlösen erhält als eine der anderen Gesellschaften.

b. Auf dieser Grundlage (dem der jeweiligen Gesellschaft zugeordneten Erlös), wird erst die Quote ermittelt und vom Gläubigerausschuss festgesetzt.

c. Erst mit der festgesetzten Quote steht letztendlich fest, wie viel Prozent (Quote) jeder Gläubiger auf seine festgestellte Forderung erhält.

Die Quote wird von den Gläubigerausschüssen festgesetzt. Mit der Zustimmung hat die auszuzahlende Quote nichts zu tun.

Allerdings nehmen nur diejenigen Gläubiger an Abschlagsverteilungen teil, deren Forderungen auch rechtzeitig festgesetzt worden sind. Dies setzt derzeit grundsätzlich den Abschluss der übersandten Vergleichsvereinbarung voraus, da die übrigen Forderungsanmeldungen angesichts der Vielzahl der Forderungsanmeldungen noch nicht geprüft werden konnten.

Ja. Je mehr Erlöse erwirtschaftet worden sind und verteilt werden können, desto höher wird die Quote in den jeweiligen Insolvenzverfahren sein. Gläubiger, deren Forderung erst nach der Abschlagsverteilung festgestellt wird, müssen bis zur nächsten Abschlagsverteilung warten, erhalten dann aber auch vorab den Anteil, den sie in der vorherigen Abschlagsverteilung erhalten hätten.

Das lässt sich heute noch nicht sagen und hängt von den weiteren Entwicklungen ab, da die Durchführung von Abschlagsverteilungen in Insolvenzverfahren sehr aufwendig ist.

|ss

 

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.

(Letzte Aktualisierung: 06.10.2020)

Kontakt

Sie können uns gerne kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir angesichts der hohen Zahl an betroffenen Anlegern derzeit keine individuellen Einzelanfragen beantworten können. Vielen Dank.

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