Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Abschlagsverteilung
in den Insolvenzverfahren der P&R Gesellschaften.
Hier finden betroffene Gläubiger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Abschlagsverteilungen in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.
Grundsätzlich erfolgt in einem Insolvenzverfahren die Ausschüttung an die Gläubiger am Ende des Verfahrens, nämlich, wenn die gesamte Masse verwertet ist und alle Gläubigerforderungen bearbeitet und festgestellt sind. Erst dann steht auch endgültig fest, welche Quote an die Gläubiger ausgezahlt werden kann.
Nur ausnahmsweise erlaubt die Insolvenzordnung unter bestimmten engen Voraussetzungen auch eine vorzeitige Ausschüttung eines Teilbetrags an die Gläubiger. Dies nennt man „Abschlagsverteilung“.
Über die Höhe der Abschlagsverteilung entscheidet der von den Gläubigern eingesetzte Gläubigerausschuss. Bei der Entscheidung muss berücksichtigt werden, dass die im Rahmen der Abschlagsverteilung ausgezahlten Beträge von den Gläubigern nicht zurückgefordert werden können. Es muss also absolut sicher sein, dass die Beträge, die ausgezahlt werden, zum einen endgültig von der Gesellschaft realisiert worden sind und zum anderen im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht benötigt werden. Daher muss im Rahmen der Festsetzung der Höhe für alle denkbaren Eventualitäten Vorsorge getroffen und Rückstellungen gebildet werden. Künftige Erträge, die noch nicht erwirtschaftet sind, können dabei nicht berücksichtigt werden. Daher kann nur ein Bruchteil der rechnerisch auszahlbaren Quote an die Gläubiger verteilt werden.
An Abschlagsverteilungen nehmen nur diejenigen Gläubiger teil, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Niederlegung der sog. Verteilungsverzeichnisse bereits zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.
Die Durchführung einer Abschlagsverteilung im Insolvenzverfahren ist sehr aufwändig.
So sind im Vorfeld einer Abschlagsverteilung eine Vielzahl von Aufgaben zu erledigen, um überhaupt eine Auszahlung zu ermöglichen. Das sind zunächst die Übersichten (Verteilungsverzeichnisse) über die Gläubiger, die an der Verteilung teilnehmen, die bei Gericht niedergelegt werden müssen. Im Anschluss an die Niederlegung ist die Summe der Forderungen, die bei der Verteilung berücksichtigt werden sollen, sowie welcher Betrag der Insolvenzmasse zur Verteilung zur Verfügung steht, durch das Insolvenzgericht öffentlich bekannt zu geben (im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Danach erfolgt die endgültige Festsetzung der Quote durch die Gläubigerausschüsse.
Parallel dazu laufen die Vorbereitungen für die tatsächliche Durchführung der rund 83.000 Einzelzahlungen, die dann sukzessive an die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, erfolgen. In vielen tausend Einzelfällen sind Kontoverbindungen zu korrigieren oder auch Erbfälle o.ä. zu verarbeiten.
Die Voraussetzung für die Teilnahme an Abschlagsverteilungen ist eine festgestellte Forderung in dem Insolvenzverfahren der entsprechenden P&R Containerverwaltungsgesellschaft. Nutzen Sie dazu bitte das Gläubiger-Informations-System (GIS) www.jaffe-rae.de/GIS mit Ihrer verfahrensbezogenen PIN. Weiter Informationen dazu erhalten Sie hier.
Sobald alle Vorbereitungen für die Auszahlung abgeschlossen sind, werden die zur Auszahlung berechtigten Gläubiger vom Insolvenzverwalter schriftlich über die Auszahlung und die Höhe des Auszahlungsbetrags informiert, der für ihre festgestellte Forderung anhand der einheitlich für das betroffene Insolvenzverfahren festgesetzten Quote ermittelt wurde.
Eine Auskunft ob alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind, ist jedoch nicht möglich, da die endgültige Festlegung von einer Vielzahl an Einzelparametern abhängig ist und erst unmittelbar vor der Auszahlung erfolgt. So können sich zum Zeitpunkt einer Anfrage beispielsweise noch von Ihnen eingereichte Unterlagen in Bearbeitung/Klärung befinden. Oder es werden noch Unterlagen kurz vor der geplanten Auszahlung eingereicht, deren Prüfung ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und zu bis zu ihrer Bearbeitung zu einer Verschiebung des Auszahlungstermins führen können.
Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie die Insolvenzverwaltung bei Änderungen Ihrer Konto- und Kontaktdaten schnellstmöglich informieren.
Insgesamt lässt sich sagen, dass die Durchführung von zwei Abschlagsverteilungen bis Ende 2022 einen enormen Erfolg für die Gläubiger darstellt. Für ein Verfahren dieser Größenordnung und angesichts der hohen Gläubigerzahl ist das ein sehr früher Zeitpunkt.
Zudem ist davon auszugehen, dass es zu weiteren Abschlagsverteilungen kommen wird, so lange das Insolvenzverfahren nicht beendet ist und durch die Containerverwertung weiterhin Erlöse erzielt werden.
Da Abschlagsverteilungen jedoch sehr aufwändig sind und auch Kosten verursachen, ist die Durchführung in zu kurzen Zeitabständen nicht zweckdienlich. Auch weil diese Vorgehensweise deutlich geringere Auszahlungsbeträge für die Gläubiger zur Folge hätte. Denn die Insolvenzverwaltung kann nur die Erlöse an die Gläubiger verteilen, die bis zur Festlegung der Quote für eine Abschlagsverteilung aus der Containerverwertung generierten wurden. Und je kürzer die Zeitabstände, desto geringer die generierten Erlöse und somit auch die auszahlbare Quote.
Demnach folgt die Insolvenzverwaltung keinem vorab festgelegten Zyklus für die Abschlagsverteilungen, sondern entscheidet über künftige Auszahlungszeitpunkte anhand kontinuierlicher Bewertungen, basierend auf der Höhe der tatsächlich erwirtschafteten und zu verteilenden Erlöse sowie der daraus abzuleitenden Quote.
Aus den beschriebenen Gründen geht die Insolvenzverwaltung derzeit davon aus, dass eine weitere Abschlagsverteilung wahrscheinlich nicht vor Dezember 2023/Anfang 2024 durchgeführt wird.
Inwieweit die seinerzeit für die P&R Transport-Container GmbH (TC) und der P&R Container Leasing GmbH (CL) gebildeten zweckgebundenen Rücklagen, die zu einer entsprechend niedrigeren Quote (in Prozent) für die Abschlagszahlungen geführt haben, bereits mit der nächsten Abschlagsverteilung teileweise oder ganz ausgezahlt werden können, ist noch im Detail zu prüfen und auch mit den Gläubigerausschüssen abzustimmen.
Durch die Regelung zur Verteilung der Erlöse aus der Containerverwertung profitieren die Gläubiger in allen vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen der Schweizer P&R-Gesellschaft. Auf dieser Grundlage (dem der jeweiligen Gesellschaft zugeordneten Erlös und den erforderlichen Rückstellungen), wird die auszahlbare Quote für jede Gesellschaft ermittelt und vom Gläubigerausschuss final festgesetzt. Mit der endgültigen Festsetzung der Quote steht letztendlich auch fest, wie viel Prozent (Quote) jeder Gläubiger im Rahmen der Abschlagsverteilung auf seine festgestellte Forderung erhält und auch entsprechend an ihn ausbezahlt wird.
Alle Gläubiger einer P&R Gesellschaft mit festgestellten Forderungen erhalten die gleiche Quote.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Quoten in allen vier Insolvenzverfahren der P&R Containergesellschaften identisch sind. Dies kann eine Vielzahl an Gründen haben:
- So sind die Rückstellungen, die in den einzelnen Verfahren zu bilden sind, nicht identisch. Dies liegt vor allem daran, dass es in manchen Gesellschaften Sondersituationen gibt, die es zu berücksichtigen gilt, vor allem in Bezug auf die Auswirkung einer möglichen Anfechtung.
- In einzelnen Verfahren gibt es zudem weitere Gläubiger, die keine Anleger sind und Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
- Es kann sein, dass in einigen Insolvenzverfahren weitere Einnahmen erzielt werden können, bspw. aus der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte.
Dass die festgesetzte Quote bei der P&R Transport-Container GmbH (TC) und der P&R Container Leasing GmbH (CL) geringer ist als bei der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (GC) und der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (LF), liegt nicht daran, dass diese beiden Gesellschaften weniger Erlöse aus der Containerverwertung für sich beanspruchen können, sondern daran, dass in diesen beiden P&R Gesellschaften höhere Rückstellungen gebildet werden mussten als bei der P&R GC und der P&R LF. Auf den Auszahlbetrag insgesamt hat dies allerdings nur geringe Auswirkungen, da die Forderungssummen bei der P&R TC und der P&R CL - im Vergleich - klein sind.
8.1 Warum müssen nur die P&R TC und die P&R CL höhere Rücklagen für den Fall einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung bilden und die anderen insolventen P&R Gesellschaften nicht?
Die bezeichneten Rückstellungen müssen gebildet werden, soweit das Risiko besteht, dass die P&R TC und die P&R CL Gelder, die ihnen aus der Containerverwertung jetzt rechnerisch zustehen, nicht behalten dürfen. Ob ein solches Risiko eintritt, hängt davon ab, wie die Gerichte über die Insolvenzanfechtung entscheiden, also über die Frage, ob vor der Insolvenz an Anleger geleistete Zahlungen anfechtbar und damit von diesen zurückzuzahlen sind. Diese Frage wird derzeit in entsprechenden Pilotverfahren geklärt und kann - je nach Ausgang - Auswirkungen darauf haben, wie die Erlöse aus der Containerverwertung zwischen den vier P&R-Gesellschaften verteilt werden. Sollte die Insolvenzanfechtung ganz oder teilweise erfolgreich sein, werden die Anleger in den betroffenen Gesellschaften Rückzahlungen leisten müssen, sind im Gegenzug aber auch wieder berechtigt, Forderungen zu den jeweiligen Insolvenztabellen anzumelden. Die Höhe der berechtigt zur Tabelle angemeldeten Ansprüche der Anleger wiederum ist der Maßstab für die Frage, wie die Erlöse aus der Containerverwertung verteilt werden.
Abhängig vom Ausgang der Pilotverfahren, kann dies erhebliche Auswirkungen vor allem bei der TC und der CL haben: Bei der P&R TC wäre aufgrund ihrer kurzen werbenden Tätigkeit (erstes Investitionsangebot im Februar 2017) und der dementsprechend geringen Investorenanzahl, ein nur sehr niedriges Volumen an vorinsolvenzlichen Auszahlungen (ausschließlich Mieterträge und keine Rückkäufe) als Rückzahlung zu erwarten. Dementsprechend würden sich auch die Anlegeransprüche in Folge der Anfechtung nur verhältnismäßig gering erhöhen.
Ähnlich gelagert ist der Fall bei der P&R CL, die vor der Insolvenz zwar schon länger am Markt aktiv war, wegen der geringen Anzahl an abgeschlossenen Verträgen aber ebenfalls einen nur sehr kleinen Anlegerkreis und Gesamtanlagevolumen vorzuweisen hat. Hinzu kommt bei der P&R CL der Aspekt, dass sich erst in den Pilotverfahren herausstellen wird, ob sich Besonderheiten bei der Beurteilung der Anfechtung wegen der dort anders gelagerten Vertragssituation ergeben.
8.2 Wie beeinflusst die Erkenntnis über die möglichen Folgen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung den weiteren Ablauf im Hinblick auf die erste Abschlagszahlung?
Aufgrund der beschriebenen Sachlage, sowie der Tatsache, dass in einem Insolvenzverfahren bereits ausbezahlte Gelder nicht mehr zurückgefordert werden können, ist die Bildung von Rückstellungen für die jeweils betroffene Gesellschaft unumgänglich. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fall, für den Rückstellungen gebildet werden, wahrscheinlich ist. Denn der Insolvenzverwalter muss für alle denkbaren Szenarien Rückstellungen bilden, wenn eine Abschlagsverteilung durchgeführt werden soll.
Entsprechend niedriger fällt die Quote (in Prozent) für die Abschlagszahlungen bei der P&R CL und der P&R TC aus. Dabei ist hervorzuheben, dass die jeweiligen Gelder vorhanden sind, aber bis zur Klärung der Insolvenzanfechtung nicht an die Gläubiger ausgezahlt werden können.
Ja. Vor jeder Abschlagsverteilung wird auf Grundlage der einstweilen erwirtschafteten und zu verteilenden Erlöse die auszahlbare Quote für jede Gesellschaft neu ermittelt. Entsprechend können die letztlich vom Gläubigerausschuss für die einzelnen Abschlagsverteilungen festgesetzten Quoten auch voneinander abweichen.
Die Vereinbarungen, die P&R mit den Anlegern geschlossen hat, enthalten ein Abtretungsverbot, so dass weder P&R noch der Anleger ihre jeweiligen Forderungen abtreten konnten und können. Dieses Abtretungsverbot gilt auch in der Insolvenz und entzieht die Forderungen dem Rechtsverkehr. Eine Abtretung ohne Zustimmung der Insolvenzverwalter ist also unwirksam. (Siehe auch: FAQs zur Forderungsanmeldung)
Betroffenen Gläubigern wird empfohlen das weitere Vorgehen mit dem Käufer der Forderung abzustimmen.
Da es sich bei einem Schreiben des Amtsgerichts um ein personenbezogenes Schriftstück handelt, können wir dazu leider keine spezifische Aussage treffen oder Handlungsempfehlungen abgeben. Zudem kann die Insolvenzverwaltung die Gläubiger auch nicht individuell vertreten, sondern nimmt die Interessen aller Gläubiger wahr.
Im Allgemeinen kann von der Insolvenzverwaltung dazu festgestellt werden, dass das Amtsgericht die Gläubiger darüber informiert, welcher aus Sicht der Insolvenzverwaltung berechtigte Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festgestellt wurde und falls zutreffend, auch welcher Betrag aus Sicht des Insolvenzverwalters bestritten wurde, da er über die eindeutig berechtigte Forderung hinausgeht. Wenn die Forderung insgesamt nicht berechtigt war, hat der Insolvenzverwalter die gesamte angemeldete Forderung bestritten.
Eine Rücksendung des Schreibens an die Insolvenzverwaltung oder an das Amtsgericht ist nicht erforderlich, da es sich um ein Schreiben des Amtsgerichts und nicht der Insolvenzverwaltung handelt.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Forderung zu Unrecht bestritten wurde, bitten wir Sie diese Anfrage ausschließlich schriftlich an die E-Mail Adresse container@jaffe-rae.de zu richten. Soweit der Insolvenzverwalter auch nach Sichtung Ihrer Anfrage die Forderung weiterhin ganz oder teilweise bestreiten, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg.
Der Insolvenzverwalter kann und darf Ihnen im Hinblick auf die persönlichen steuerlichen Auswirkungen der Abschlagsverteilung bzw. deren zutreffender Abbildung in Ihren Steuererklärungen keine Auskunft geben.
Auch wenn die Klärung und Beantwortung von individuellen Steuerfragen nicht zum Aufgabenbereich eines Insolvenzverwalters gehört, können wir Sie insoweit informieren, dass auch uns bis dato keine Auskünfte bzw. Informationen der Finanzbehörden in diesem Zusammenhang vorliegen.
Zudem ist nach Bewertung der bisherigen Einzelanfragen und Rückmeldungen von P&R Anlegern erkennbar, dass die örtlich zuständigen Finanzämter unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen durchaus unterschiedliche steuerliche Folgerungen gezogen haben. Daraus folgt, dass eine bundesweit einheitliche Entscheidungs- und Abstimmungsgrundlage für alle Finanzämter hinsichtlich der Besteuerungsfolgen für P&R Anleger nicht erkennbar ist. Dies gilt auch gleichermaßen im Bereich der Umsatzsteuer.
Infolgedessen möchten wir Ihnen deshalb dringend nahelegen, dass Sie die steuerliche Behandlung der Abschlagsverteilung im Bereich der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer mit Ihrem Steuerberater und/oder mit Ihrem für Sie zuständigen Finanzamt abstimmen und dessen ungeachtet die erhaltene Abschlagsverteilung in Ihren persönlichen Steuererklärungen deklarieren und dabei ggf. auch weitere noch vorhandene Besteuerungsgrundlagen (z.B. die noch nicht durch Abschreibung verbrauchten Anschaffungskosten für den jeweiligen Containererwerb) darstellen.
Bitte beachten Sie aber, dass diese Aussage keine steuerliche Beratung darstellt und eine solche nicht ersetzen kann.
-
(Letzte Aktualisierung: 31.03.2023)
Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.