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Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Abschlagsverteilung
in den Insolvenz­verfahren der P&R Gesellschaften.

Hier finden betroffene Gläubiger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Abschlagsverteilungen in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.

Vorabinformation: Nächste (vierte) Abschlagsverteilung

Wann erfolgt die nächste (vierte) Abschlagsverteilung

Die nächste (vierte) Abschlagsverteilung ist, gemäß der bis dato generierten Erlösen aus der Containerverwertung sowie der dazu angestellten Hochrechnungen, für das zweite Quartal 2025 geplant. Eine genaue Prognose hinsichtlich Auszahlungsdatum und Höhe der Quote ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich.

Wichtiger Hinweis: Auch wenn die nächste Abschlagsverteilung erst im zweiten Quartal 2025 stattfinden soll, ist es geboten, eine neue Kontoverbindung oder Adressänderung schnellstmöglich mitzuteilen, damit die Daten noch rechtzeitig vor dem Zahlungslauf geprüft und erfasst werden können. Das erforderliche Formular kann hier oder telefonisch beim P&R Kundenservice angefordert werden.

 


Warum erfolgt die nächste Abschlagsverteilung nicht – wie bisher auch – Ende des Jahres, im Dezember?

  • Für die Durchführung einer Abschlagsverteilung ist schon wegen des hohen Aufwands, der mit der Durchführung einer Abschlagsverteilung verbunden ist, maßgeblich, dass bis zur Festlegung der Quote ausreichend Erlöse generiert wurden, die an die Gläubiger verteilt werden können. Erlöse können im Wesentlichen nur aus der Verwertung der P&R Containerflotte generiert werden, mithin aus Mieterlösen und Verkaufserlösen.
  • Diese Erlöse werden von Jahr zu Jahr geringer: Die Größe der P&R Containerflotte wird seit Beginn des Insolvenzverfahrens aufgrund regulärer, altersbedingter Abverkäufe oder im Einzelfall durchgeführter Verkäufe von Containern kontinuierlich kleiner. Und mit abnehmender Anzahl an Containern können von Jahr zu Jahr auch entsprechend weniger Einnahmen generiert werden.
  • Somit werden die Zeiträume zum Erreichen einer wirtschaftlich vertretbaren und zugleich für die Gläubiger rentablen Auszahlungsschwelle, in Zukunft länger ausfallen.
  • Die hohen Aufwände für die Vorbereitung und Durchführung von Abschlagsverteilungen mit mehr als 80.000 Überweisungen und Auszahlungsschreiben müssen die Gläubiger der jeweiligen Verfahren tragen, so dass die Insolvenzverwalter im Interesse aller Gläubiger agieren, wenn Auszahlungen nur dann durchgeführt werden, wenn eine gewisse Schwelle erreicht wird.

Aus beschriebenen Gründen ist zukünftig die Durchführung von Abschlagsverteilungen in zu kurzen Zeitabständen bzw. dem bisherigen (jährlichen) Turnus nicht zweckdienlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl an Gläubigern einen höheren Auszahlungsbetrag gegenüber kürzeren Zeitabständen bevorzugt.

1. Was bedeutet „Abschlags­verteilung“?

Grundsätzlich erfolgt in einem Insolvenzverfahren die Ausschüttung an die Gläubiger am Ende des Verfahrens, nämlich, wenn die gesamte Masse verwertet ist und alle Gläubigerforderungen bearbeitet und festgestellt sind. Erst dann steht auch endgültig fest, welche Quote an die Gläubiger ausgezahlt werden kann.

Nur ausnahmsweise erlaubt die Insolvenzordnung unter bestimmten engen Voraussetzungen auch eine vorzeitige Ausschüttung eines Teilbetrags an die Gläubiger. Dies nennt man „Abschlagsverteilung“.

Über die Höhe der Abschlagsverteilung entscheidet der von den Gläubigern eingesetzte Gläubigerausschuss. Bei der Entscheidung muss berücksichtigt werden, dass die im Rahmen der Abschlagsverteilung ausgezahlten Beträge von den Gläubigern nicht zurückgefordert werden können. Es muss also absolut sicher sein, dass die Beträge, die ausgezahlt werden, zum einen endgültig von der Gesellschaft realisiert worden sind und zum anderen im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht benötigt werden. Daher muss im Rahmen der Festsetzung der Höhe für alle denkbaren Eventualitäten Vorsorge getroffen und Rückstellungen gebildet werden. Künftige Erträge, die noch nicht erwirtschaftet sind, können dabei nicht berücksichtigt werden. Daher kann nur ein Teil der rechnerisch auszahlbaren Quote an die Gläubiger verteilt werden.

2. Welche Gläubiger nehmen an der Abschlagsverteilung teil?

An Abschlagsverteilungen nehmen nur diejenigen Gläubiger teil, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Niederlegung der sog. Verteilungsverzeichnisse bereits zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.

3. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Auszahlung?

Die Durchführung einer Abschlagsverteilung im Insolvenzverfahren ist sehr aufwändig.

So sind im Vorfeld einer Abschlagsverteilung eine Vielzahl von Aufgaben zu erledigen, um überhaupt eine Auszahlung zu ermöglichen. Das sind zunächst die Übersichten (Verteilungsverzeichnisse) über die Gläubiger, die an der Verteilung teilnehmen, die bei Gericht niedergelegt werden müssen. Im Anschluss an die Niederlegung ist die Summe der Forderungen, die bei der Verteilung berücksichtigt werden sollen, sowie welcher Betrag der Insolvenzmasse zur Verteilung zur Verfügung steht, durch das Insolvenzgericht öffentlich bekannt zu geben (im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Danach erfolgt die endgültige Festsetzung der Quote durch die Gläubigerausschüsse.

Parallel dazu laufen die Vorbereitungen für die tatsächliche Durchführung der rund 83.000 Einzelzahlungen, die dann sukzessive an die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind, erfolgen. In vielen tausend Einzelfällen sind Kontoverbindungen zu korrigieren oder auch Erbfälle o.ä. zu verarbeiten.

4. Wo kann ich in Erfahrung bringen, ob alle Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind? Wie werde ich über Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung informiert?

Die Voraussetzung für die Teilnahme an Abschlagsverteilungen ist eine festgestellte Forderung in dem Insolvenzverfahren der entsprechenden P&R Containerverwaltungsgesellschaft. Nutzen Sie dazu bitte das Gläubiger-Informations-System (GIS) www.jaffe-rae.de/GIS mit Ihrer verfahrensbezogenen PIN. Weiter Informationen dazu erhalten Sie hier.

Sobald alle Vorbereitungen für die Auszahlung abgeschlossen sind, werden die zur Auszahlung berechtigten Gläubiger vom Insolvenzverwalter schriftlich über die Auszahlung und die Höhe des Auszahlungsbetrags informiert, der für ihre festgestellte Forderung anhand der einheitlich für das betroffene Insolvenzverfahren festgesetzten Quote ermittelt wurde.

Eine Auskunft ob alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllt sind, ist jedoch nicht möglich, da die endgültige Festlegung von einer Vielzahl an Einzelparametern abhängig ist und erst unmittelbar vor der Auszahlung erfolgt. So können sich zum Zeitpunkt einer Anfrage beispielsweise noch von Ihnen eingereichte Unterlagen in Bearbeitung/Klärung befinden. Oder es werden noch Unterlagen kurz vor der geplanten Auszahlung eingereicht, deren Prüfung ebenfalls eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und zu bis zu ihrer Bearbeitung zu einer Verschiebung des Auszahlungstermins führen können.

Bitte achten Sie daher darauf, dass Sie die Insolvenzverwaltung bei Änderungen Ihrer Konto- und Kontaktdaten schnellstmöglich informieren.

5. Wie viele Abschlagsverteilungen wird es noch geben?

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Durchführung von drei Abschlagsverteilungen bis Ende 2023 bereits einen enormen Erfolg für die Gläubiger darstellt. Für ein Verfahren dieser Größenordnung und angesichts der hohen Gläubigerzahl ist das ein sehr früher Zeitpunkt.

Da Abschlagsverteilungen jedoch sehr aufwändig sind und auch Kosten verursachen, ist die Durchführung in zu kurzen Zeitabständen nicht zweckdienlich. Auch weil diese Vorgehensweise deutlich geringere Auszahlungsbeträge für die Gläubiger zur Folge hätte. Denn die Insolvenzverwaltung kann nur die Erlöse an die Gläubiger verteilen, die bis zur Festlegung der Quote für eine Abschlagsverteilung aus der Containerverwertung generiert wurden. Und je kürzer die Zeitabstände, desto geringer die generierten Erlöse und somit auch die auszahlbare Quote.

Demnach folgt die Insolvenzverwaltung keinem vorab festgelegten Zyklus für die Abschlagsverteilungen, sondern entscheidet über künftige Auszahlungszeitpunkte anhand kontinuierlicher Bewertungen, basierend auf der Höhe der tatsächlich erwirtschafteten und zu verteilenden Erlöse sowie der daraus abzuleitenden Quote.

Es ist davon auszugehen, dass es zu weiteren Abschlagsverteilungen kommen wird, solange das Insolvenzverfahren nicht beendet ist und durch die Containerverwertung weiterhin Erlöse erzielt werden.

6. Wie kommt der Auszahlungsbetrag bei einer Abschlagsverteilung zustande?

Durch die Regelung zur Verteilung der Erlöse aus der Containerverwertung profitieren die Gläubiger in allen vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen der Schweizer P&R-Gesellschaft. Auf dieser Grundlage (dem der jeweiligen Gesellschaft zugeordneten Erlös und den erforderlichen Rückstellungen), wird die auszahlbare Quote für jede Gesellschaft ermittelt und vom Gläubigerausschuss final festgesetzt. Mit der endgültigen Festsetzung der Quote steht letztendlich auch fest, wie viel Prozent (Quote) jeder Gläubiger im Rahmen der Abschlagsverteilung auf seine festgestellte Forderung erhält und auch entsprechend an ihn ausbezahlt wird.

7. Erhalten alle Gläubiger im Rahmen einer Abschlagsverteilung die gleiche Quote?

Alle Gläubiger einer P&R Gesellschaft mit festgestellten Forderungen erhalten die gleiche Quote.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Quoten in allen vier Insolvenzverfahren der P&R Containergesellschaften am Ende des Verfahrens identisch sein müssen. Dies kann eine Vielzahl an Gründen haben:

  • So sind die Rückstellungen, die in den einzelnen Verfahren zu bilden sind, nicht identisch.
  • In einzelnen Verfahren gibt es zudem weitere Gläubiger, die keine Anleger sind und Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
  • Es kann sein, dass in einigen Insolvenzverfahren weitere Einnahmen erzielt werden können, bspw. aus der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte.

8. Wieso ist die festgesetzte Quote in zwei Verfahren geringer als in den beiden anderen Verfahren?

Dass die festgesetzte Quote bei der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (GC) und der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (LF), für die dritte Abschlagsverteilung geringer ausfällt als bei der P&R Transport-Container GmbH (TC) und der P&R Container Leasing GmbH (CL) liegt nicht daran, dass diese beiden Gesellschaften weniger Erlöse aus der Containerverwertung für sich beanspruchen können, sondern daran, dass die vormals höheren Rückstellungen bei TC und CL (aufgrund der bisher ungeklärten Frage zur Anfechtbarkeit der vorinsolvenzlich ausgezahlten Gelder (siehe dazu auch FAQs zur BGH Entscheidung) nun aufgelöst werden können und somit ein höherer Auszahlungsbetrag zur Verfügung steht als bei den anderen Gesellschaften.

Gläubiger der Transport-Container GmbH (TC) und der P&R Container Leasing GmbH (CL) erhalten mit der dritten Abschlagsverteilung nunmehr eine Quote von jeweils 12%, nachdem die Quoten für die erste Abschlagsverteilung bei jeweils 4% und für die zweite Abschlagsverteilung bei jeweils 1,5% lagen.

In den Insolvenzverfahren der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (GC) und der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (LF) erhalten die Gläubiger mit der dritten Abschlagsverteilung jeweils eine Quote von 5%. Die Quoten der vorausgegangenen Abschlagsverteilung lagen in diesen Verfahren bei jeweils 7,5% für die erste Abschlagsverteilung und jeweils 5% für die zweite Abschlagsverteilung.

Somit wurde im Zuge der dritten Abschlagsverteilung die bisherige Gesamtquote (über alle Abschlagsverteilungen hinweg) in den vier P&R Insolvenzverfahren jeweils auf insgesamt 17,5 % vereinheitlicht.

9. Wird die Quote vor jeder Abschlagszahlung - auf Grundlage der zwischenzeitlich erzielten Erlöse - neu festgesetzt?

Ja. Vor jeder Abschlagsverteilung wird auf Grundlage der einstweilen erwirtschafteten und zu verteilenden Erlöse die auszahlbare Quote für jede Gesellschaft neu ermittelt. Entsprechend können die letztlich vom Gläubigerausschuss für die einzelnen Abschlagsverteilungen festgesetzten Quoten auch voneinander abweichen.

10. Ich habe eine Abtretungserklärung unterzeichnet und somit alle meine Forderungen verkauft/abgetreten, einschließlich meiner Rechte und Pflichten als Gläubiger. Wieso erhalte ich trotzdem Post vom Insolvenzverwalter?

Die Vereinbarungen, die P&R mit den Anlegern geschlossen hat, enthalten ein Abtretungsverbot, so dass weder P&R noch der Anleger ihre jeweiligen Forderungen abtreten konnten und können. Dieses Abtretungsverbot gilt auch in der Insolvenz und entzieht die Forderungen dem Rechtsverkehr. Eine Abtretung ohne Zustimmung der Insolvenzverwalter ist also unwirksam. (Siehe auch: FAQs zur Forderungsanmeldung)

Betroffenen Gläubigern wird empfohlen das weitere Vorgehen mit dem Käufer der Forderung abzustimmen.

11. Ich habe vom Amtsgericht München ein Schreiben „Beglaubigter Tabellenabzug“ erhalten. Wieso ist das der Fall und was soll ich jetzt tun?

Da es sich bei einem Schreiben des Amtsgerichts um ein personenbezogenes Schriftstück handelt, können wir dazu leider keine spezifische Aussage treffen oder Handlungsempfehlungen abgeben. Zudem kann die Insolvenzverwaltung die Gläubiger auch nicht individuell vertreten, sondern nimmt die Interessen aller Gläubiger wahr.

Im Allgemeinen kann von der Insolvenzverwaltung dazu festgestellt werden, dass das Amtsgericht die Gläubiger darüber informiert, welcher aus Sicht der Insolvenzverwaltung berechtigte Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festgestellt wurde und falls zutreffend, auch welcher Betrag aus Sicht des Insolvenzverwalters bestritten wurde, da er über die eindeutig berechtigte Forderung hinausgeht. Wenn die Forderung insgesamt nicht berechtigt war, hat der Insolvenzverwalter die gesamte angemeldete Forderung bestritten.

Eine Rücksendung des Schreibens an die Insolvenzverwaltung oder an das Amtsgericht ist nicht erforderlich, da es sich um ein Schreiben des Amtsgerichts und nicht der Insolvenzverwaltung handelt.  

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Forderung zu Unrecht bestritten wurde, bitten wir Sie diese Anfrage ausschließlich schriftlich an die E-Mail Adresse container@jaffe-rae.de zu richten. Soweit der Insolvenzverwalter auch nach Sichtung Ihrer Anfrage die Forderung weiterhin ganz oder teilweise bestreiten, bleibt Ihnen nur der Rechtsweg.

12. Wie ist die steuerliche Behandlung der Abschlagsverteilung im Bereich der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer?

Der Insolvenzverwalter kann und darf Ihnen im Hinblick auf die persönlichen steuerlichen Auswirkungen der Abschlagsverteilung bzw. deren zutreffender Abbildung in Ihren Steuererklärungen keine Auskunft geben.

Auch wenn die Klärung und Beantwortung von individuellen Steuerfragen nicht zum Aufgabenbereich eines Insolvenzverwalters gehört, können wir Sie insoweit informieren, dass auch uns bis dato keine Auskünfte bzw. Informationen der Finanzbehörden in diesem Zusammenhang vorliegen.

Zudem ist nach Bewertung der bisherigen Einzelanfragen und Rückmeldungen von P&R Anlegern erkennbar, dass die örtlich zuständigen Finanzämter unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen durchaus unterschiedliche steuerliche Folgerungen gezogen haben. Daraus folgt, dass eine bundesweit einheitliche Entscheidungs- und Abstimmungsgrundlage für alle Finanzämter hinsichtlich der Besteuerungsfolgen für P&R Anleger nicht erkennbar ist. Dies gilt auch gleichermaßen im Bereich der Umsatzsteuer.

Infolgedessen möchten wir Ihnen deshalb dringend nahelegen, dass Sie die steuerliche Behandlung der Abschlagsverteilung im Bereich der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer mit Ihrem Steuerberater und/oder mit Ihrem für Sie zuständigen Finanzamt abstimmen und dessen ungeachtet die erhaltene Abschlagsverteilung in Ihren persönlichen Steuererklärungen deklarieren und dabei ggf. auch weitere noch vorhandene Besteuerungsgrundlagen (z.B. die noch nicht durch Abschreibung verbrauchten Anschaffungskosten für den jeweiligen Containererwerb) darstellen.

Bitte beachten Sie aber, dass diese Aussage keine steuerliche Beratung darstellt und eine solche nicht ersetzen kann.

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Abschlagsverteilung

(Letzte Aktualisierung: 13.08.2024)

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.

  Kontakt

Sie können uns gerne kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir angesichts der hohen Zahl an betroffenen Anlegern derzeit keine individuellen Einzelanfragen beantworten können. Vielen Dank.