Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Die Insolvenzverwalter haben gegenüber den meisten Anlegern keine Insolvenzanfechtungsansprüche geltend gemacht, sondern mit diesen Hemmungsvereinbarungen abgeschlossen, um ohne Zeitnot die sog. Pilotverfahren führen zu können. In seinen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Insolvenzverwalter gegen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zurückgewiesen, wodurch diese rechtskräftig geworden sind. Die jeweiligen Oberlandesgerichte hatten entschieden, dass keine Anfechtungsansprüche der Insolvenzverwalter in Bezug auf die in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantrag an die P&R Anleger geleisteten Zahlungen bestehen. Im Übrigen sei auf die Pressemitteilung vom 07. März 2023 verwiesen.
Die Insolvenzverwalter haben nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und nach Abstimmung mit den Gläubigerausschüssen alle anhängigen Klageverfahren beendet, auch das noch beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren.
Die wenigen Prozesse gegen Anleger, die nicht bereit waren, Hemmungsvereinbarungen zu unterzeichnen, und bei denen vorsorglich Klage eingeleitet werden musste, wurden beendet.
Die Verlängerungsvereinbarungen wurden am 06.03.2023 zur Post gegeben. Dass der Bundesgerichtshof bereits am 26.01.2023 eine erste Entscheidung getroffen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Auch war nicht absehbar, wann der Bundesgerichtshof entscheiden würde. Tatsächlich wurde die erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann überraschend am 07.03.2023 zugestellt, so dass sich der Versand der Verlängerungsvereinbarungen nicht mehr aufhalten ließ.
Niemand musste die Hemmungsvereinbarung unterzeichnen. Hierbei handelte es sich lediglich um einen Vorschlag der Insolvenzverwalter an die Anleger, der aus Sicht der Insolvenzverwalter keine Nachteile mit sich brachte, und es den Insolvenzverwaltern erlaubte, ohne Zeitnot die Pilotverfahren führen zu können. Die Hemmungsvereinbarung sah dabei ebenso wie die Verlängerungsvereinbarung eine wechselseitige Hemmung etwaiger Ansprüche vor, also auch eine Hemmung für etwaige noch nicht zur Tabelle angemeldeten Ansprüche der Anleger. Auch die Verlängerungsvereinbarung war lediglich ein Vorschlag der Insolvenzverwalter an die Anleger und kann weiterhin unterzeichnet werden.
Derzeit ist nicht geplant, Anleger, die die Verlängerungsvereinbarung nicht unterzeichnen, nochmals an die Rücksendung zu erinnern.
Die zurückgesandte Vereinbarung ist wirksam zustande gekommen.
Mit der Vereinbarung angezeigte Änderungen der Gläubigerstammdaten werden entsprechend erfasst. Sollte Klärungsbedarf bestehen oder weitere Informationen benötigt werden (Erbfall, Vollmachten etc.) wird die Insolvenzverwaltung mit Ihnen in Kontakt treten.
In wenigen Fällen wurden keine Verlängerungsvereinbarungen versandt, bspw. auch dann, wenn sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass ein vormals angeschriebener Anleger von der betroffenen Gesellschaft vor der Insolvenz überhaupt keine Zahlungen erhalten hatte. Derzeit ist nicht beabsichtigt, weitere Vereinbarungen zu versenden.
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Entscheidung durch den BGH
Letzte Aktualisierung: 31.03.2023
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