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Antworten auf die häufigsten Fragen
zu Mahn­bescheiden
in den Insolvenz­verfahren der P&R Gesellschaften.

Hier finden betroffene Gläubiger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der von den Insolvenzverwaltern beantragten Mahnbescheiden in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.

1. Ich habe einen Mahnbescheid erhalten. Warum?

Der Insolvenzverwalter hat alle Anleger mehrfach angeschrieben und den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung vorgeschlagen, damit der Ausgang der Pilotverfahren vor einer Geltendmachung der Anfechtungsansprüche abgewartet werden kann, zugleich aber sichergestellt ist, dass etwaige Anfechtungsansprüche gegen die Anleger nicht zum Jahresende verjähren.

Nahezu alle Anleger haben dieses Angebot angenommen, da es keinerlei Sinn macht, eine Vielzahl von Gerichtsverfahren zu führen, solange die Rechtslage nicht durch die Pilotverfahren geklärt ist.

Gegen die wenigen Anleger, die dies trotz mehrfacher Aufforderung nicht gemacht haben oder Änderungen an der Vereinbarung vorgenommen haben, die nicht akzeptabel waren, wurde ein Mahnbescheid beantragt, der die Verjährung zunächst hemmt.

2. Was passiert als nächstes?

Die Hemmung durch den Mahnbescheid wirkt grundsätzlich zunächst 6 Monate (§ 204 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieses Zeitraums werden die Pilotverfahren aber aller Voraussicht nach nicht endgültig entschieden sein.

Dementsprechend ist der Insolvenzverwalter gehalten, in solchen Fällen Klage zu erheben, wenn der Anleger Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Die Klageerhebung ist bereits vorbereitet; die Klagen werden ab Anfang Januar sukzessive eingereicht.

3. Kann ich die Hemmungsvereinbarung noch unterschreiben?

Ja. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Hemmungsvereinbarung zu unterzeichnen. In diesem Fall wird es voraussichtlich nicht zu einer Klageerhebung kommen. Es bietet sich daher an, dies sehr zeitnah zu tun, wenn kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht.

Die Insolvenzverwaltung geht davon aus, dass die Anleger in diesem Fall auch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

4. Muss ich die Gebühren zahlen, wenn ich die Hemmungsvereinbarung unterzeichne?

Wenn die Hemmungsvereinbarung unterzeichnet und Widerspruch eingelegt wird, muss vorerst keine Zahlung geleistet werden.

Die Gerichtskosten und Gebühren sind dem Insolvenzverwalter allerdings zu erstatten, wenn sich aus den Pilotverfahren ergibt, dass Ansprüche bestehen. Das hätte durch die Unterzeichnung der Hemmungsvereinbarung vermieden werden können.

Weitere Kosten werden anfallen, wenn Widerspruch eingelegt wird, die Hemmungsvereinbarung aber nicht unterzeichnet wird (weitere Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten). Eine weitere Erhöhung der Kosten lässt sich dadurch vermeiden, dass die Hemmungsvereinbarung noch vor Klageerhebung unterzeichnet wird.

(Letzte Aktualisierung: 22.12.2021)

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.

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