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Antworten auf die häufigsten Fragen
zum streitigen Verfahren und Vollstreckungs­bescheid
in den Insolvenz­verfahren der P&R Gesellschaften.

Hier finden betroffene Gläubiger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der von den Insolvenzverwaltern beantragten Durchführung eines streitigen Verfahrens und zugestellten Vollstreckungsbescheiden in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.

Streitige Verfahren

1. Ich habe ein Schreiben vom Gericht erhalten, in dem ich über die Beantragung zur Durchführung eines streitigen Verfahrens informiert wurde. Was bedeutet das konkret?

Auch wenn es sich nur um einen geringen Anteil von P&R Anlegern handelt, die dem Mahnbescheid (Siehe auch FAQs Mahnbescheid) widersprochen haben und auch keine gültig unterzeichnete Hemmungsvereinbarung zurückgeschickt haben, ist die Insolvenzverwaltung gehalten diese Einzelfälle, auch im Sinne der Gläubigergleichbehandlung, zu verfolgen.

Entsprechend geht das Mahnverfahren nach Widerspruch eines P&R Anlegers in ein streitiges Verfahren über, das vor den ordentlichen Gerichten geführt wird. Dabei muss in einem Gerichtsverfahren geklärt werden, ob die angemahnte Forderung des Insolvenzverwalters (Gläubigers) gegenüber dem P&R Anleger (Schuldner) berechtigt ist.

Dazu ist zunächst ein Antrag zur Durchführung des „streitigen Verfahrens“ und zur Abgabe an das in dem Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht erforderlich. Für alle besagten Fälle wurde von der Insolvenzverwaltung bereits ein entsprechender Antrag gestellt.

Nachdem das Gericht die Sache bearbeitet und an das zuständige Gericht abgegeben hat, werden die betroffenen P&R Anleger darüber informiert.

2. Bedeutet „streitiges Verfahren“, dass nun Klage gegen mich erhoben wird?

Ja. Der Antrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens ist lediglich der erste amtliche Schritt vor der Klageerhebung. Der Schuldner wird zu gegebener Zeit aufgefordert Stellung zu beziehen bzw. sich gegen die Klage zu verteidigen.

Das Gericht entscheidet dann in einer schriftlichen oder in mündlicher Verhandlung (Abhängig vom zuständigen Gericht und der Forderungshöhe) über die Rechtmäßigkeit der im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung. Entsprechend kann das Gericht den Schuldner zur Zahlung (auch Teilzahlung) der Forderung verurteilen oder die Klage abweisen.

3. Muss ich jetzt mit Kosten rechnen?

Abhängig vom Ausgang des Verfahrens ist mit weiteren Kosten und Gebühren zu rechnen. 

4. Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt das streitige Verfahren noch beenden bzw. die Klage verhindern?

Es besteht grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, die Hemmungsvereinbarung zu unterzeichnen und an die Insolvenzverwaltung zurückzuschicken. In diesem Fall wird das streitige Verfahren voraussichtlich vorerst nicht fortgeführt, bis die Rechtslage durch die Pilotverfahren geklärt ist. Es empfiehlt sich daher, dies sehr zeitnah zu tun, wenn kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht.

Die Gerichtskosten und Gebühren sind dem Insolvenzverwalter jedoch zu erstatten, wenn sich aus den Pilotverfahren ergibt, dass Ansprüche bestehen.

Vollstreckungs­bescheid

1. Ich habe vom Gericht einen Vollstreckungsbescheid erhalten. Warum?

Gegen die wenigen P&R Anleger, die nicht auf den Mahnbescheid reagiert haben (keine Zahlung, kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid und keine unterzeichnete Hemmungsvereinbarung), wurde, damit die Wirkung des Mahnbescheides weiterhin gegeben ist, ein Vollstreckungsbescheid beantragt.

2. Wie geht es jetzt weiter? Was kann ich tun?

Wir können Sie hier leider nicht beraten. Bitte wenden Sie sich ggf. an einen Rechtsanwalt. Zugleich bitten wir darum, uns die unterzeichnete Hemmungsvereinbarung zurückzureichen.

(Letzte Aktualisierung: 15.06.2022)

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.

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