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Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Forderungs­anmeldung
in den Insolvenz­verfahren der P&R Gesellschaften.

Hier finden betroffene Anleger und Gläubiger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Forderungsanmeldung in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.

1. Welche Fristen bestehen zur Anmeldung meiner Ansprüche? Wie sind diese Ansprüche anzumelden?

In dem Beschluss, mit dem das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren eröffnet, hat es eine Frist zur Anmeldung der Ansprüche gesetzt (14.09.2018).

2. Wann wurden die Unterlagen zur Forderungsanmeldung verschickt?

Ein Vordruck mit ermittelten Forderungen aus den Computersystemen der Schuldnerin und Ihren Kundendaten, sowie wichtige Informationen und Hinweisen zu dem Verfahren und dem Ablauf, wurden Mitte August 2018 an alle den Insolvenzverwaltern bekannten Gläubiger versandt. Wenn Sie kein Schreiben erhalten haben, aber meinen Gläubiger zu sein, können Sie Ihre Forderungen auch mit dem im Internet abrufbaren Formblatt (www.jaffe-rae.de/fileadmin/userdaten/docs/foan_deutsch.pdf) ↓ anmelden.

3. Ich habe die Anmeldefrist (14.09.2018) verpasst? Was kann ich tun?

Eine Anmeldung ist auch nach diesem Datum (bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens und bis zur Grenze der Verjährung) weiterhin möglich. Nur wenn das Gericht für die Prüfung der Forderungsanmeldung einen nachträglichen Prüfungstermin ansetzen muss, fällt eine geringe Gebühr (EUR 20,-) an, die das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – dem Gläubiger in Rechnung stellt.

Unabhängig davon bitten wir die Gläubiger, die Forderungsanmeldungen in ihrem eigenen Interesse zeitnah einzureichen.

4. Reicht es nicht, dass ich meine Forderungen schon im Antragsverfahren eingereicht habe?

Eine Forderungsanmeldung während des Antragsverfahrens, also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist rechtlich unwirksam und bleibt unberücksichtigt. Sie müssten in einem solchen Fall Ihre Anmeldung nach der Eröffnung wiederholen, wenn Sie am Insolvenzverfahren teilnehmen wollen.

5. Mir liegt kein Zertifikat vor, in dem die Containernummern im Einzelnen bezeichnet sind. Kann ich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens trotzdem Ansprüche geltend machen?

Zertifikate wurden nur nach Anforderung ausgestellt. Mehr als 90% der Anleger haben kein Zertifikat angefordert. Eine Ausstellung von Zertifikaten ist aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht möglich. Auch wenn Ihnen kein Zertifikat vorliegt, können Sie etwaige Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend machen. Eine Verwertung der Container durch einzelne Anleger ist faktisch, rechtlich und wirtschaftlich ohnehin nicht möglich.

6. Warum hat der Insolvenzverwalter die „Nichterfüllung“ der mit den Anlegern bestehenden Verträge gewählt? Was bedeutet das?

Das Insolvenzverfahren dient dazu, alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter hat daher ein Wahlrecht, ob er bestimmte Verträge, die vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden, erfüllt oder nicht. Wählt er Erfüllung, muss er auch die Verpflichtungen aus dem betroffenen Vertrag erfüllen. Vorliegend ist es nicht möglich, die Ansprüche, die den Anlegern nach den abgeschlossenen Verträgen zustehen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen, da dafür nicht genug Mittel vorhanden sind und auch nicht laufend erwirtschaftet werden. Die den Anlegern geschuldeten Mieten übersteigen die aus der noch vorhandenen Containerflotte generierbaren Mieteinnahmen deutlich. Daher muss der Insolvenzverwalter in einem solchen Fall gegenüber den Anlegern erklären, dass er die Verträge nicht erfüllen kann. Den Anlegern stehen in diesem Fall Schadenersatzansprüche zu, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können.

7. Wo liegt der Unterschied zwischen den Ansprüchen aus dem von mir abgeschlossenen Vertrag und dem Schadenersatzansprüchen wegen Nichterfüllung? Wieso spricht der Insolvenzverwalter von einer „Maximalforderung“?

Wählt der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung eines Vertrags, kann der Vertragspartner den Schaden, der ihm daraus entsteht, dass der Vertrag nicht erfüllt wird, zur Insolvenztabelle anmelden. Vorliegend bedeutet das, dass der Anleger berechnen muss, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Dann hätte der Anleger in aller Regel seine Mieten bis zum Vertragsende ausgezahlt bekommen. In welcher Höhe die Gesellschaften dem Anleger ein Angebot zum Rückkauf unterbreitet hätten, lässt sich jedoch an Hand der meisten Verträge nicht eindeutig sagen. Gleichwohl haben sich die Insolvenzverwalter dazu entschlossen, den Anlegern zur Vereinfachung der Forderungsanmeldung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Anmeldung des in Aussicht gestellten Rückkaufspreises im Sinne eines Maximalbetrags mitzuteilen.

Diese Vorgehensweise dient der Vereinfachung der Abwicklung, damit Sie ordnungsgemäß im Insolvenzverfahren angemeldete Ansprüche haben und insoweit Nachteile vermeiden. Es bedeutet aus den geschilderten Gründen aber nicht, dass diese Ansprüche auch in der angemeldeten Höhe berechtigt wären und so wie angemeldet zur Insolvenztabelle festgestellt werden könnten. Der Insolvenzverwalter muss sich also der guten Ordnung halber vorbehalten, die für Sie errechneten Ansprüche ganz oder teilweise zu bestreiten.

8. Warum werden in der Forderungsanmeldung die Verzugszinsen (Mieten und Rückkäufe) nur bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet/angegeben?

Zinsen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangige Forderungen, die erst bedient werden, wenn alle anderen (nicht nachrangigen) Forderungen vollständig bezahlt worden sind, was in Insolvenzverfahren nur selten vorkommt. Solche nachrangigen Forderungen können erst angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu gesondert auffordert, was vorliegend nicht geschehen ist.

9. Was bedeutet es, dass die Prüfung der Ansprüche später erfolgt?

Nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung findet im Anschluss an die Forderungsanmeldung die sog. Prüfung der Ansprüche statt. Dies erfolgt durch den Insolvenzverwalter. Das Ergebnis der Prüfung wird dann in einem sog. Prüfungstermin bei Gericht zu Protokoll gegeben. Die ursprünglich auf den 14.11.2018 festgesetzten Prüfungstermine wurde – wie in Großinsolvenzen üblich – vom Gericht angesichts der Vielzahl der Forderungsanmeldungen mehrfach vertagt und zuletzt im schriftlichen Verfahren durchgeführt.

Aufgrund der hohen Zahl an Forderungsanmeldungen sowie bislang noch nicht eingereichten Vergleichsvereinbarungen wurden vom Amtsgericht München weitere Prüfungstermine im schriftlichen Verfahren abgehalten. Die Fortsetzung des Prüfungstermins ist für den Herbst/Winter 2021 avisiert.

10. Erhalte ich nach der erfolgten Prüfung und Feststellung der Forderungen unmittelbar Geld?

Nein. Die Prüfung und Feststellung der Forderungen ist ein formaler Akt, den die Insolvenzordnung vorschreibt. Die Insolvenzordnung enthält zudem Vorschriften für die Auszahlung an die Gläubiger.

Sind genug Mittel vorhanden, kann eine sog. Abschlagsverteilung durchgeführt werden, wobei der Gläubigerausschuss dann die Höhe der auszuzahlenden Quote festsetzt. (Siehe auch FAQS Abschlagsverteilung).

11. Warum soll ich mit der Forderungsanmeldung die Erklärung abgeben, dass ich keine Aus- oder Absonderungsrechte beanspruche? Entstehen mir dadurch Nachteile?

Eine rechtliche Prüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass Aus- oder Absonderungsrechte der Anleger nicht bestehen.

Ein Aussonderungsrecht kann nach § 47 InsO nur derjenige geltend machen, der aufgrund eines dinglichen Rechts für sich in Anspruch nimmt, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. In diesem Fall erfolgt die Verwertung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Gläubiger selbst, und zwar außerhalb des Insolvenzverfahrens. Wer ein Aussonderungsrecht in einem Insolvenzverfahren geltend macht, kann daher nicht zugleich verlangen, dass der Insolvenzverwalter den betroffenen Gegenstand für ihn verwertet. Für die Geltendmachung eines Aussonderungsrechts müssten die Anleger zunächst darlegen und beweisen, dass sie Eigentum an bestimmten Containern erworben haben. Dies ist vorliegend aus einer Vielzahl von Gründen nicht möglich (vgl. dazu auch die nächste Frage/Antwort). Zudem macht eine Verwertung der (vermieteten) Container durch einen Anleger selbst wirtschaftlich gar keinen Sinn. Jeder Versuch in diese Richtung würde massive Schäden für den Anleger selbst, aber auch für alle anderen Anleger mit sich bringen.

Ein Absonderungsrecht würde gemäß § 51 InsO voraussetzen, dass ein bestimmter Gegenstand zur Sicherung eines Anspruchs übereignet worden ist. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall: Zwar enthalten manche Vereinbarungen mit den Anlegern Abtretungsregelungen, teilweise auch als Vertragsübertragung formuliert, doch fehlt es in rechtlicher Hinsicht zumindest an der notwendigen Bestimmtheit, so dass die Abtretungen ins Leere gegangen sind. Denn bei Abschluss der Verträge mit den Anlegern stand nicht fest, welche Ansprüche für welche Container ganz konkret abgetreten werden sollten. Hieran ändert sich auch durch die spätere Übersendung eines Zertifikats nichts, da es insoweit an einem entsprechenden Erklärungsinhalt fehlt. Selbst wenn man dies anders sähe, könnten die Anleger vorliegend keine Sicherungsrechte geltend machen: Eine Sicherungszession an Forderungen, die erst nach Verfahrenseröffnung entstehen, würde an § 91 Abs. 1 InsO scheitern. Sicherungsrechte an Forderungen, die während des Eröffnungsverfahrens entstanden sind, wären gemäß § 130 bzw. § 131 InsO anfechtbar.

Da im vorliegenden Verfahren keinem Gläubiger Aus- oder Absonderungsrechte zustehen, führt dies auch nicht zu einem Nachteil oder zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger. Diese profitieren durch die Quotenzahlungen auf ihre festgestellten Forderungen von den Erlösen, die die Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung des vorhandenen Vermögens erwirtschaften.

12. Wieso bin ich nicht Eigentümer der Container geworden?

Die wirksame Übereignung von Gegenständen setzt voraus, dass der zu übereignende Gegenstand so präzise bezeichnet ist, dass ein Dritter schon an Hand der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen diesen Gegenstand identifizieren kann („Bestimmtheitsgrundsatz“). Dies ist vorliegend mit den mit den Anlegern getroffenen Vereinbarungen nicht möglich, denn diese enthalten keine Bezugnahme auf konkrete Container. Die bloße Übereignung einer bestimmten Zahl eines bestimmten Containertyps genügt nicht, um die zu übereignenden Container genau zu bestimmen. Dies hat das Landgericht München I in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 20.06.2018 bestätigt. Dort heißt es ausdrücklich: „Insbesondere hat er (der Antragsteller) nicht glaubhaft gemacht, Eigentümer konkreter Container geworden zu sein. (…) Es fehlt bereits an einer Einigung im Sinne von § 929 BGB über die Übertragung von Eigentum an einem (bzw. mehreren) bestimmten Container(n). In den vorgelegten Verträgen sind die Container nicht konkret und individualisierbar bezeichnet. (…) Deshalb ist nach deutschem Recht das sachenrechtliche Bestimmtheitserfordernis nicht erfüllt.“. Hinzu kommt, dass völlig unklar ist, welches Recht auf die Übereignung Anwendung findet. Hierzu heißt es in der Entscheidung des Landgerichts München I: „Selbst wenn die Übereignungen dem Belegenheitsstatut unterfielen, wüsste man nicht, welches Recht anwendbar ist. Der Antragsteller konnte nicht vortragen, welche konkreten von der Übereignung betroffenen Container sich in welchen Staaten auf der Erde befinden.“. Die vorgenannten Informationen sind im Übrigen bei den Insolvenzschuldnerinnen ebenfalls nicht vorhanden. Das Landgericht München II hat in einer weiteren Entscheidung diese eindeutige Rechtslage bestätigt und noch im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Urteil gefällt, nachdem es dem klagenden Anleger zuvor nahegelegt hatte, seine Klage aus Kostengründen zurückzunehmen. Zwischenzeitlich hat auch das OLG München bestätigt, dass die bloße Übereignung einer bestimmten Zahl eines bestimmten Containertyps nicht für einen wirksamen Eigentumserwerb genügt.

Auch in den (wenigen) Fällen, in denen dem Anleger später Zertifikate übersandt worden sind, ändert sich an dieser Betrachtung nichts. Denn bei den Zertifikaten handelt es sich nicht um Willenserklärung der Schuldnerinnen; den Zertifikaten lässt sich nämlich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die dort benannten Container an den Anleger übereignet werden sollten. Es handelte sich mithin um bloße Realakte ohne Erklärungsinhalt. Selbst wenn man das anders sähe, fehlt es an einer Annahmeerklärung des Anlegers. Deren Zugang war im Übrigen auch nicht entbehrlich, da die Übereignung von Container kein ausschließlich positives Geschäft ist, sondern auch Rechte und Pflichten mit sich bringen kann, was den Anlegern auch bewusst war. Zudem ist nach den heutigen Erkenntnissen auch nicht sicher, dass die in den Zertifikaten benannten Container überhaupt vorhanden sind oder Container eines solchen Typs bezeichnen, die der Anleger erwerben wollte.

Zur Darlegung einer Eigentumsstellung müsste der Anleger zudem im Einzelnen darlegen und beweisen, wie und von wem er das Eigentum erworben hat, und zwar ausgehend vom Hersteller der Container. Dies wird dem Anleger nicht gelingen, zumal diese Informationen auch der Insolvenzschuldnerin nicht vorlagen.

Die Erkenntnis, dass die Anleger kein Eigentum erworben haben, führt nicht dazu, dass ihnen Nachteile im Insolvenzverfahren entstehen. Denn die Anleger hätten die Container ohnehin selbst nicht verwerten können. Sie profitieren über Quotenzahlungen auf ihre festgestellten Forderungen von den Erlösen, die die Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung des vorhandenen Vermögens erwirtschaftet.

13. Benötige ich einen Anwalt, um die Forderungsanmeldung einzureichen?

Nein, für die Einreichung der Forderungsanmeldung besteht kein Anwaltszwang. Zur Vereinfachung der Abwicklung und zur Vermeidung weiterer Kosten wurden den Anlegern die Anmeldeunterlagen zudem vorausgefüllt zur Verfügung gestellt.

14. Kann ein Vertreter die Forderungsanmeldung für mich einreichen?

Grundsätzlich können Sie einen Anwalt mit der Anmeldung der Forderung beauftragen. Bitte leiten Sie ihm in diesem Fall das Anmeldeformular weiter. Eine Vertretung durch Vertriebspartner, Finanzberater o.ä. ist in aller Regel nicht möglich. In jedem Fall ist der Forderungsanmeldung eine entsprechende Vollmacht beizufügen, die sich ausdrücklich auf das Insolvenzverfahren beziehen muss.

15. Muss ich der Forderungsanmeldung Unterlagen beifügen?

Wenn Sie das vorausgefüllte Formular unterzeichnen, das die Daten enthält, die für Sie in den Systemen der Schuldnerin gespeichert sind, müssen und sollen Sie keine Unterlagen beifügen, denn diese sind im Unternehmen und beim Insolvenzgericht vorhanden. Insbesondere wurden die mit den Anlegern abgeschlossenen Verträge beispielhaft zur Insolvenzakte gereicht.

Wenn Sie vom Vordruck abweichende Forderungen anmelden wollen, fügen Sie bitte alle Unterlagen bei, die Ihren Anspruch belegen.

16. Kann ich andere Forderungen anmelden als im Vordruck angegeben?

Die im Vordruck ermittelten Forderungen wurden aus den Computersystemen der Schuldnerin und Ihren Kundendaten ermittelt. Wenn Sie meinen, dass die Daten nicht stimmen, können Sie grundsätzlich auch davon abweichende Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden. Bitte beachten Sie aber, dass aus Sicht der Insolvenzverwalter in dem Vordruck bereits die für Sie konkret ermittelte Maximalforderung angegeben wurde. Wenn Sie abweichende Forderungen anmelden, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Forderungsanmeldung ganz oder teilweise bestritten wird und dass Sie sie ggf. in einem Gerichtsverfahren durchsetzen müssen. Dies wäre mit Kosten und Mühe verbunden, so dass Sie im Einzelnen prüfen sollten, ob es in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, eine abweichende Forderung anzumelden. Zudem kann an Gläubiger, deren Forderung bestritten ist, bei einer Abschlagsverteilung keine Quote ausgezahlt werden.

17. Wohin muss ich die Forderungsanmeldung schicken?

Bitte schicken Sie die unterzeichnete Forderungsanmeldung an den Insolvenzverwalter. Eine Forderungsanmeldung per E-Mail ist nicht möglich.

18. Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob meine Forderungsanmeldung eingegangen ist und erfasst wurde?

Sobald Ihre Forderungsanmeldung bei uns erfasst wurde, werden Ihre Angaben zur erfassten Höhe Ihrer Forderung und zum Anmeldedatum im Gläubigerinformationssystem der Kanzlei für Sie bereitgestellt. Sie können sich unter www.jaffe-rae.de/GIS mit Ihrer PIN, die Ihnen mit dem Anschreiben mitgeteilt worden ist, anmelden und die hinterlegten Daten einsehen.

Bitte nutzen Sie zur Statusinformation ausschließlich das Gläubigerinformationssystem, da eine gesonderte/individuelle Eingangsbestätigung der Forderungsanmeldung aufgrund der sehr hohen Rücklaufzahlen und der damit verbundenen Erfassungsprozesse nicht möglich ist.

  • Rufen Sie das Gläubiger-Informations-System (GIS) über den Link www.glaeubigerinformation.de/t/252 auf.
  • Füllen Sie die Eingabefelder in der Suchmaske aus und wählen Sie hierdurch zunächst das Insolvenzverfahren.
    • Beispiel
      • Geben Sie in das Feld „Name des Schuldners“ „P & R“ ein.
      • Wählen Sie anschließen das Verfahren in dem Sie Ihre Forderung angemeldet haben
      • Bitte beachten Sie die Leerzeichen und die richtige Schreibweise!
  • In der nächsten Ansicht werden Ihnen die allgemeinen Informationen zu dem Insolvenzverfahren angezeigt.
  • Für weiterführende Informationen und Auskünfte klicken Sie bitte auf die verschiedenen Rubriken/Reiter in der Kopfzeile.
    • Beispiel
      • Klicken Sie auf „Meine Forderungen“ um den Status Ihrer Forderung abzufragen.
      • Klicken Sie auf den Link „Anmelden“
      • Geben Sie Ihren persönliche PIN ein, die Ihnen mit dem Forderungsanmeldungsformular im Anschreiben übermittelt wurde
      • Bestätigen Sie die Nutzungsbedingungen durch Klick auf das entsprechende Feld/Kästchen.
      • Klicken Sie dann auf Einloggen

Die Erfassung der Forderungsanmeldungen ist abgeschlossen. Wenn Ihnen das Gläubigerinformationssystem nach der Anmeldung keine Informationen zu Ihrer Forderung anzeigt und Sie Ihre Forderungsanmeldung nicht erst vor Kurzem eingereicht haben, ist diese wahrscheinlich nicht eingegangen. In diesem Fall können Sie Ihre Forderungsanmeldung auch jetzt noch einreichen. Bitte beachten Sie, dass Forderungen verjähren können und verjährte Forderungen ggf. bestritten werden müssen.

 

19. Kann ich meine Forderungen verkaufen oder abtreten?

Es ist in Insolvenzverfahren nicht unüblich, dass professionelle Forderungsaufkäufer die Gläubiger ansprechen, um Forderungen von diesen zu erwerben. Die Daten der Gläubiger haben diese Forderungsaufkäufer zumeist aus der Gerichtsakte, bei der sich Kopien der Forderungsanmeldungen befinden. Die Insolvenzverwalter geben die persönlichen Daten der Gläubiger nicht heraus.

Die Vereinbarungen, die P&R mit den Anlegern geschlossen hat, enthalten jedoch ein Abtretungsverbot, so dass weder P&R noch der Anleger ihre jeweiligen Forderungen abtreten konnten und können. Dieses Abtretungsverbot gilt auch in der Insolvenz und entzieht die Forderungen dem Rechtsverkehr. Eine Abtretung ohne Zustimmung der Insolvenzverwalter ist also unwirksam.

Die Insolvenzverwalter sind derzeit nicht in der Lage, solchen Abtretungen zuzustimmen:

So ist vor allem der Aufwand zu beachten, der für die Umschreibung einzelner Forderungen anfiele und enorm wäre: Üblicherweise werden Forderungen, wenn sie einmal am Markt gehandelt werden, dann auch weiterveräußert, was den Aufwand noch vervielfachen würde. Die Bearbeitung dieser Einzelvorgänge würde also die Gesamtgläubigerschaft mit Kosten und Risiken belasten. Umgekehrt möchten aber gar nicht alle Gläubiger ihre Forderungen verkaufen oder abtreten. Viele Gläubiger sind eher zurückhaltend, denn sie meinen, dass ein professioneller Forderungsaufkäufer selbst einen Profit machen muss, so dass der Verkauf der Forderung nicht unbedingt zum bestmöglichen Ergebnis für den Gläubiger selbst führen muss.

Wenn es darum geht, dass sich ein Familienangehöriger um die weitere Korrespondenz kümmern soll, kann diesem auch eine Vollmacht erteilt werden.

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(Letzte Aktualisierung: 15.03.2021)

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.

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Sie können uns gerne kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir angesichts der hohen Zahl an betroffenen Anlegern derzeit keine individuellen Einzelanfragen beantworten können. Vielen Dank.