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Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Vergleichs­vereinbarung
in den Insolvenz­verfahren der P&R Gesellschaften.

Hier finden betroffene Anleger und Gläubiger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Vergleichsvereinbarung in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.

Allgemein

1. Wer prüft und stellt die angemeldeten Insolvenz­forderungen fest?

Insolvenzforderungen sind festgestellt, wenn sie in einem gerichtlichen Prüfungstermin geprüft werden und weder der Insolvenzverwalter noch ein Gläubiger gegen sie Einwendungen erhebt. In Bezug auf die Vergleichsvereinbarungen in den P&R Insolvenzverfahren wurden die ersten Forderungen in den gerichtlichen Prüfungsterminen im November 2019 festgestellt, nachdem die Insolvenzverwalter mit Zustimmung der jeweiligen Gläubigerausschüsse die von den Gläubigern bereits unterzeichneten Vergleichsvereinbarungen angenommen haben. Zuvor hatten sich die Gläubiger mit einer überragenden Mehrheit für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen ausgesprochen. Die Prüfungstermine werden fortgesetzt.

2. Warum kann meine bereits eingereichte Forderung nicht in der angemeldeten Höhe festgestellt werden?

Zum Zwecke der Erleichterung der Verfahrensteilnahme und der effizienten Bearbeitung, war von der Insolvenzverwaltung (wie im seinerzeitigen Anschreiben vom 03.08.2018 erläutert) vorläufig ein Maximalbetrag mitgeteilt worden. Dieser hatte sich aus der offenen Miete bis zur Insolvenzeröffnung, den Zinsen auf die offene Miete bis zur Insolvenzeröffnung, den künftigen Mietzahlungen bis zum vorgesehenen Vertragsende und (trotz Unverbindlichkeit) dem in den Unterlagen der Schuldnerin genannten, unverbindlichen Rückkaufspreis errechnet.

Diese Mitteilung erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, und war auch mit dem Hinweis verbunden, dass die Forderung voraussichtlich nicht in der mitgeteilten Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt werden kann.

Die weitere Aufarbeitung hat bestätigt, dass aufgrund nicht zu beseitigenden tatsächlichen und rechtlichen Unsicherheiten, nicht eindeutig festgestellt werden kann in welcher Höhe den Gläubigern Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung zustehen. Es ist schlicht unklar, woran sich ein solcher Anspruch zu orientieren hätte. Insbesondere, weil nicht verbindlich feststeht, wie hoch der Rückkaufspreis der Container anzusetzen ist. Aus diesem Grund kann die Forderung nicht in der angemeldeten Höhe festgestellt werden.

Dies gilt sowohl für die von der Insolvenzverwaltung zur Verfügung gestellten und eingereichten Forderungsanmeldungen als auch für Forderungsanmeldungen, die in einem anderen Format mit individueller Forderungsberechnung eingereicht wurden.

3. Warum sollte ich die vorliegende Vergleichsvereinbarung annehmen?

Die Gründe, aus denen der Vergleich nachdrücklich empfohlen wird, sind ausführlich im Anschreiben dargelegt. Insbesondere geht es darum, dass eine koordinierte Verwertung durch die Insolvenzverwaltung im Interesse der Gläubiger liegt und insbesondere die rechtssichere Erledigung der im Vergleich angesprochenen Themen Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt zeitnah Erlöse ausgezahlt werden können. Denn Gelder können in einem Insolvenzverfahren überhaupt nur dann vorab, d.h. außerhalb der Schlussverteilung, ausgeschüttet werden, wenn rechtssicher feststeht, dass diese Form der Verteilung später nicht angegriffen wird.

Die Alternativen dazu wären allenfalls, die in Rede stehenden Themen gerichtlich auszustreiten oder den Ablauf der Verjährungsfristen abzuwarten; beide Alternativen würden aber nur dazu führen, dass die Gläubiger völlig unnötig und schadensmehrend jahrelang auf ihr Geld warten müssten und bergen im Übrigen ein hohes Risiko. Auch für die Unternehmen, die Container von der Schweizer P&R Gesellschaft angemietet haben, ist enorm wichtig, dass deren Stabilität und Geschäftsbetrieb ungestört fortgesetzt werden kann, was gefährdet wäre, müssten die Themen ausgestritten werden. Insoweit bedingen sich die Dinge de facto gegenseitig.

Aus Sicht der Insolvenzverwaltung gibt es daher für die Gläubiger keine sinnvolle Alternative zum Vergleichsschluss.

4. Mit wem wurde diese Vorgehensweise abgestimmt?

Schon mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Übersendung der vorausgefüllten Anmeldeformulare war klar, dass die Thematik der Forderungsfeststellung nur durch einen Vergleich mit allen Gläubigern gelöst werden kann. Dementsprechend hatte die Insolvenzverwaltung auch in den Gläubigerversammlungen angekündigt, den Gläubigern dazu einen Vorschlag zu unterbreiten, der zwischenzeitlich intensiv ausgearbeitet wurde und in Form des Vergleichsvorschlags nun vorliegt. Diese Vorgehensweise wurde von den Gläubigern und ihren Vertretern in den Versammlungen sehr positiv aufgenommen und einhellig unterstützt.

Der Vergleichsvorschlag wurde zudem intensiv mit den Gläubigerausschüssen diskutiert und deren Anmerkungen und Änderungsvorschläge verarbeitet. Die von den Gläubigern mit großer Mehrheit gewählten Gläubigerausschüsse, also Ihre Vertreter, empfehlen den Abschluss des Vergleichs nachdrücklich, da es keine besseren Alternativen gibt, um die Schäden zu minimieren. Zudem wurde der Vergleichsvorschlag mit mehreren anwaltlichen Vertretern abgestimmt, die jeweils eine hohe Zahl an Gläubigern im Verfahren vertreten. Diese werden ihren Mandanten den Abschluss des Vergleichs ebenfalls empfehlen.

5. Wieso ist von einer streitigen Auseinandersetzung auszugehen, falls ich dem Vergleichsangebot nicht zustimme?

Die ursprünglich angemeldete Forderung kann in der angemeldeten Höhe nicht zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Stimmt ein Gläubiger dem Vergleich nicht zu, muss seine Forderungsanmeldung individuell überprüft werden. Ggf. sind auch weitere Belege einzureichen. Bestreitet der Verwalter die Forderung, müsste der Gläubiger versuchen seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen.

6. Wie wird die Anfechtung von an Anleger geleisteten Zahlungen geprüft/geklärt? Gibt es dazu eine abgestimmte Vorgehensweise, um eine rechtssichere Aussage zu erhalten?

Zur Frage der Anfechtbarkeit kann derzeit keine belastbare Aussage getroffen werden, da es keine gesicherte Rechtsprechung dazu gibt, ob an die Anleger geleisteten Zahlungen anfechtbar sind. Die Rechtsprechung zu „Schneeballgeschäften“ lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Möglicherweise wird es Jahre dauern, bis endgültig feststeht, ob Zahlungen anfechtbar sind.

Daher können die Insolvenzverwalter hinsichtlich der Anfechtung derzeit keine verbindlichen Erklärungen abgeben. Die Insolvenzverwaltung beabsichtigt aber auch nicht, umgehend nach Abschluss des Vergleichs alle Anleger aus Anfechtung in Anspruch zu nehmen oder alle Anleger nunmehr zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge aufzufordern.

Im Gegenteil: Es wird vielmehr im Interesse aller Beteiligter angesichts der Dimensionen eine rechtssichere und möglichst rasche Klärung der Frage angestrebt, die voraussichtlich nicht durch Gutachten, sondern nur durch eine gerichtliche Entscheidung repräsentativer Fälle in Musterprozessen erreicht werden kann. Dies liegt im Interesse aller Gläubiger, denn so kann nach Klärung der Rechtslage über die weitere Vorgehensweise entschieden werden.

Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich die Frage der Anfechtung heute noch nicht lösen lässt, denn die in Rede stehenden Fragen sind – wie bereits beschrieben – gerichtlich noch nicht entschieden. Dementsprechend lässt sich derzeit auch nicht sagen, ob es notwendig werden wird, Anfechtungen auszusprechen und ggf. auch durchzusetzen, ob in Zukunft Zuflüsse erwartet werden können oder gar, in welcher Höhe sich eine Anfechtung auf die Quote auswirken könnte.

7. Was bedeutet, dass Ansprüche aus § 144 InsO unberührt bleiben?

Wenn ein Anleger Rückzahlungen auf Grund einer Anfechtung leisten müsste, würden seine vormals erfüllten Ansprüche (bspw. auf Zahlung des Mietzinses oder auf Zahlung eines Kaufpreises) wieder aufleben und er könnte diese Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Er würde also insoweit – wie alle anderen Gläubiger auch – eine Quote erhalten. Solche Ansprüche werden durch die Vergleichsvereinbarung nicht abgegolten, sondern bleiben bestehen. Dies gilt unabhängig davon, von welcher Gesellschaft der Anleger Zahlungen erhalten hat.

8. Stimmt es, dass ich im Falle einer erfolgreichen Anfechtung Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlen müsste?

Nein, das ist nicht richtig. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO wären Anfechtungsansprüche nur dann zu verzinsen, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, er also eine konkrete Rückzahlungsaufforderung vom Insolvenzverwalter erhalten hätte. Bislang wurde kein Gläubiger zur Rückzahlung aufgefordert (vgl. auch unter Punkt 6 – Ausführungen zu den Musterprozessen). Durch den Abschluss der Hemmungsvereinbarung ändert sich insoweit für den Anleger also nichts.

9. Wieso soll ich im Vergleich auf Aus- und Absonderungsrechte oder Ansprüche gegen die Schweizer P&R Gesellschaft verzichten, wenn sich der Insolvenzverwalter die Anfechtung vorbehält?

Eine Verknüpfung der Anfechtung mit der Frage von Aus- oder Absonderungsrechten oder mit der Schweizer P&R Gesellschaft ist nicht sachgerecht, denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Der Gläubiger kann sich durch den Abschluss des Vergleichs in Bezug auf die Anfechtung nicht schlechter stellen. Umgekehrt gibt der Gläubiger durch seine Erklärungen zu Aus- oder Absonderungsrechten oder zur Schweizer P&R Gesellschaft angesichts der klaren Rechtslage auch gar nichts auf, so dass die Anfechtung auch aus diesem Grund nicht Gegenstand der Vergleichsvereinbarung sein kann.

Das Ziel, möglichst hohe Erlöse zu erzielen und dann auch zeitnah an Gläubiger auszuschütten, kann nur durch den vorgeschlagenen Vergleich erzielt werden, mit dem der Gläubiger zugleich bestätigt, dass er mit der geschilderten Abwicklung auf Grundlage der Insolvenzforderungen einverstanden ist und eben keine Sonderrechte für sich reklamieren will.

Jeder nachhaltige Versuch, dieses System zu stören, kann auch heute noch zum Zusammenbruch der Strukturen führen. Hinzu kommt, dass eine Aussonderung nur dazu führen würde, dass der Gläubiger „seinen“ Container selbst verwerten müsste – die Geltendmachung von Aussonderungsrechten macht wirtschaftlich keinen Sinn, unabhängig davon, dass die Gläubiger, wie bereits gerichtlich bestätigt, gar kein Eigentum erworben haben.

Ob Zahlungen aus der Vergangenheit anfechtbar sind, ist letztlich eine Rechtsfrage, die der Gläubiger heute nicht beeinflussen kann. Wenn rechtssicher feststeht, dass die Zahlungen nicht anfechtbar sind, ändert sich für den Gläubiger nichts. Und wenn feststehen sollte, dass Zahlungen ganz oder teilweise anfechtbar sind, müssen der Gläubiger und auch die Insolvenzverwaltung damit umgehen, wobei es auch in diesem Fall für den Gläubiger natürlich umso besser ist, je mehr Erlöse aus der Verwertung der Containerflotte erzielt und für eine Verteilung gesichert werden konnten.

Je höher also die Quote, desto geringer – auch im Falle einer unterstellten Anfechtung – der letztendliche Schaden.

Das denkbar schlechteste Szenario für den Gläubiger wäre aber gewesen, wenn der Vergleich nicht umgesetzt werden kann, aus diesem Grund möglicherweise Erlöse nicht oder nur in geringerer Form erzielt werden können, und der Gläubiger später trotzdem Zahlungen auf die Anfechtung leisten müsste.

Daher war der Insolvenzverwaltung und dem Gläubigerausschuss die Vergleichsvereinbarung und deren Umsetzung so wichtig.

10. Wie hoch muss die Annahmequote sein, damit die Vergleichsvereinbarungen umgesetzt werden können?

Nachdem sich die Gläubiger mit einer überragenden Mehrheit für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen ausgesprochen haben, kann der Vergleich auch umgesetzt werden. Folglich haben die Insolvenzverwalter mit Zustimmung der jeweiligen Gläubigerausschüsse die von den Gläubigern bereits unterzeichneten Vergleichsvereinbarungen angenommen.

11. Erhalten die Gläubiger, die die Vergleichsvereinbarung nicht unterzeichnen, mehr Geld als ich?

Auszahlungen können nur an die Gläubiger erfolgen, deren Forderung auch festgestellt ist. Ein Gläubiger, dessen Forderungen nicht festgestellt ist, nimmt bis auf Weiteres nicht an Abschlagsverteilungen teil.

12. Gelten aufgrund der Mehrheitsentscheidung die Bedingungen der Vergleichs­vereinbarung dann auch für Gläubiger, die der Vereinbarung nicht zugestimmt haben?

Nein. Der Insolvenzverwalter kann die Gläubiger nicht dazu zwingen, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen. Gleichwohl geht er davon aus, dass die Gläubiger in ihrem eigenen Interesse der Vergleichsvereinbarung zustimmen werden.

13. Warum veröffentlicht die Insolvenzverwaltung keinen Verwertungsplan für die Containerflotte?

Die Aufstellung eines konkreten Verwertungsplans für die nächsten 4-5 Jahre wäre angesichts der ganz erheblichen Unwägbarkeiten, mit denen das Container-Geschäft verbunden ist (Entwicklung des Weltmarkts, des Stahlpreises, des USD-Wechselkurses etc.), nicht seriös möglich und würde den Gläubigern daher keinen Mehrwert liefern.

Dass ein Großteil der Container nicht mehr vorhanden ist, ist bekannt. Daher kann auch ein Schaden zumindest in seiner Größenordnung von Gläubigern grob abgeschätzt werden – der Versuch einer Bezifferung von Erlösen oder einer Quote würde nur zu einer Scheingenauigkeit führen, die den Gläubigern in der jetzigen Phase nicht mehr Klarheit bringen würde.

Unabhängig davon liegt das Hauptaugenmerk der Insolvenzverwaltung vor allem darauf, dauerhaft an der bestmöglichen Verwertung zu arbeiten und so zu verhindern, dass der Schaden noch größer wird.

14. Werden die Forderungen in unterschiedlichen Verfahren in einem gemeinsamen Vergleichsangebot zusammengefasst?

Nein, das werden sie nicht. Die Insolvenzverfahren sind selbstverständlich strikt getrennt. Deswegen wurde in dem Anschreiben auch ein gesonderter Hinweis aufgenommen, um den (vielen) Gläubigern, die in mehreren Gesellschaften investiert hatten, aufzuzeigen, dass sie (ggf. auch zeitversetzt) mehrere Schreiben erhalten.

Die Berechnung des Vergleichsbetrags und die Vergleichsstruktur sind in allen Gesellschaften grundsätzlich identisch, da auch die Ausgangslage identisch ist. Allerdings gibt es bei der P&R Container Leasing GmbH (CL) Gläubiger, bei denen das negative Interesse höher ist als das positive. In diesen Fällen wird der Insolvenzverwalter der CL den Gläubigern die Feststellung des (höheren) negativen Interesses vorschlagen. Soweit die Verträge der CL Garantien zum Rückkaufspreis enthalten, wird auch das zu Gunsten der Gläubiger berücksichtigt.

15. Steht schon fest, wie die Einnahmen aus der Containerverwertung zwischen den deutschen Gesellschaften aufgeteilt werden?

Die Insolvenzverfahren sind strikt voneinander getrennt. Daher war es für die Insolvenzverwalter zu Beginn des Verfahrens zunächst von entscheidender Bedeutung einen Zusammenbruch der Strukturen der P&R-Gruppe zu verhindern, der zu einem Totalverlust hätte führen können. Trotz der ausgesprochen schwierigen Ausgangslage ist es gelungen den direkten Zugriff auf die Gesellschaftsanteile an der Schweizer P&R-Gesellschaft zu erlangen und dauerhaft so zu sichern, dass die Insolvenzverwalter der deutschen P&R Gesellschaften auf diese zugreifen können.

Damit erfolgt die Containerverwertung weiterhin durch die Schweizer P&R Gesellschaft, die über die entsprechenden Vertragsbeziehungen zu den Kunden verfügt, die regelmäßige Zahlungen an die Schweizer P&R Gesellschaft für die Nutzung der Container leisten. Eine neu getroffene Rahmenvereinbarung stellt darüber hinaus sicher, dass die fortlaufend erzielten Erlöse aus der Vermietung und Verwertung der P&R Containerflotte auf einer rechtssicheren Grundlage ausschließlich an die Insolvenzverwalter der deutschen P&R Containerverwaltungsgesellschaften ausgezahlt werden. Entsprechend dieser Rahmenvereinbarung stehen die Erlöse den vier deutschen P&R Gesellschaften zunächst gemeinschaftlich zu.

Damit die Gläubiger in allen vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen profitieren, wurde von den Insolvenzverwaltern eine sachgerechte Lösung erarbeitet, bei der auch die vom Amtsgericht München – Insolvenzgericht – bestellten Sonderinsolvenzverwalter sowie die von den Gläubigern gewählten Gläubigerausschüsse einbezogen wurden.

Angesichts der Tragweiter der Entscheidung sollten die Gläubiger selbst darüber befinden ob die gefundene Lösung umgesetzt werden kann. Da derart wichtige Entscheidungen in Insolvenzverfahren im Rahmen einer Gläubigerversammlung getroffen werden, die Durchführung als Präsenztermine in Folge der Corona-Pandemie auf absehbare Zeit jedoch nicht möglich war, hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet.

Beschlussgegenstand war in diesem Insolvenzverfahren die Zustimmung der Gläubiger zu der vom Insolvenzverwalter und dem Sonderinsolvenzverwalter vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarung über die Verteilung der aus der Containerverwertung erzielten Erlöse.

Nachdem die Gläubigerin in den vier schriftlichen Gläubigerversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils über 99,9 Prozent dem Vorschlag der Insolvenzverwalter zugestimmt haben, erfolgt eine prozentuale Aufteilung der Gelder, welche die Höhe der festgestellten Schadenersatzansprüche der Anlegergläubiger in den jeweiligen Insolvenzverfahren als Maßstab nimmt. Die Verteilung der Erlöse bildet demnach das Verhältnis ab, in dem sich die Ansprüche der Anleger prozentual auf die einzelnen Containerverwaltungsgesellschaften verteilen und führt im Ergebnis zu einer Gleichbehandlung der Anlegergläubiger in den Insolvenzverfahren der vier P&R Gesellschaften.

Diese für alle Gläubiger einvernehmliche und rechtlich vertretbare Lösung führt dazu, dass die Gläubiger in allen vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen profitieren.

16. Wieso spielt es für die Berechnung des Vergleichsbetrags keine Rolle, ob ich in den Monaten vor der Insolvenz bereits eine Rückkaufsvereinbarung unterzeichnet habe?

Rückkaufsvereinbarungen, die in den drei Monaten vor Insolvenzantragstellung noch unterzeichnet, aber nicht mehr durchgeführt worden sind, führen zu keiner höheren Insolvenzforderung.

Hintergrund: Wenn eine Verbindlichkeit anfechtbar begründet wird, kann der Insolvenzverwalter der Feststellung einer daraus folgenden Forderungsanmeldung die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenhalten (Kirchhof in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, §143 InsO Rn. 54; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl. 2019, §143 InsO Rn. 5b).

Vorliegend bestand kein Anspruch der Anleger auf Abschluss der Rückkaufsvereinbarung über einen konkreten Kaufpreis, denn die Rückkäufe, insbesondere deren Höhe, waren unverbindlich, so dass diese gemäß § 131 Abs. 1 InsO als inkongruente Deckungen anfechtbar sind. Dies gilt für Abschlüsse im Monatszeitraum vor der Insolvenzantragstellung ohne weitere Voraussetzungen. Für Abschlüsse im zweiten oder dritten Monat vor Antragstellung gilt dies ebenso, denn die P&R-Gesellschaften waren bereits zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig im Sinne der insolvenzrechtlichen Vorschriften.

17. Warum kann ich meine Mietforderungen nicht direkt gegenüber der Schweizer P&R-Gesellschaft geltend machen?

Es ist nicht ersichtlich, woraus sich Ansprüche der Anleger auf Zahlung von Miete gegen die Schweizer P&R-Gesellschaft ergeben sollten. Dementsprechend hat das Landgericht München II eine gegen diese Gesellschaft gerichtete Klage eines Anlegers bereits per „Stuhlurteil“ abgewiesen. Der dortige Kläger hatte argumentiert, dass ihm direkte Zahlungsansprüche gegen die Schweizer Gesellschaft zustehen, da in dem Anlagevertrag eine Abtretung enthalten sei. Das Gericht hat dieser Auffassung eine klare Absage erteilt: Soweit die Verträge Abtretungserklärungen enthalten, knüpfen diese sämtlich an den Eigentumsübergang an und sind – ebenso wie die Übereignungserklärung (dazu sogleich) – nicht hinreichend bestimmt, so dass sie ins Leere gehen.

Selbst wenn man das anders sehen wollte, hat das Oberlandesgericht Köln einer direkten Inanspruchnahme der Schweizer P&R-Gesellschaft durch einen Anleger eine klare Absage erteilt. Es hat entschieden, dass ausschließlich der Insolvenzverwalter berechtigt ist, Ansprüche geltend zu machen und dem beklagten Anleger die Geltendmachung von Ansprüchen untersagt.

Schließlich sei nochmals darauf hingewiesen, dass auch die Schweizer Gesellschaft nicht in der Lage wäre, die Ansprüche der Anleger zu befriedigen, denn die dortigen Mieteinnahmen decken schon seit Jahren die Mietauszahlungen an die Anleger nicht mehr ab. Es macht daher nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich für die Anleger keinerlei Sinn, direkt gegen die Schweizer Gesellschaft vorzugehen oder sich ein solches Vorgehen vorzubehalten. Eine rechtssichere und zielführende Abwicklung ist nur über die Teilnahme an den Insolvenzverfahren der deutschen Containerverwaltungsgesellschaften möglich. Die Schweizer Gesellschaft wird und kann keine Zahlungen an einzelne Gläubiger leisten.

18. Habe ich als Inhaber eines Eigentum-Zertifikats nicht Vorrechte, da ich den Eigentumsübergang nachweisen kann?

Für Gläubiger ohne „Zertifikat“ ist bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden, dass diesen Gläubigern keine Vorrechte im Insolvenzverfahren zustehen. Entscheidungen zu Anlegern mit „Zertifikat“ liegen bislang nicht vor. Es ist auch kein diesbezügliches Verfahren gegen die Insolvenzverwalter der deutschen Containerverwaltungsgesellschaften anhängig, da auch die Anleger und deren Anwälte offensichtlich erkannt haben, dass sich die Situation für Anleger mit „Zertifikat“ letztlich nicht anders darstellt als für Anleger ohne Zertifikat: Unabhängig von der Frage, wie man das Zertifikat rechtlich einordnet und welche Bedeutung ihm nach dem anwendbaren (wohl ausländischen) Recht zukommt, stellt sich bei Anlegern mit Zertifikat die weitere Problematik, dass der Anleger nachweisen müsste, dass die Gesellschaft, die ihm das Eigentum übertragen hat, zuvor selber Eigentümer war, denn ein gutgläubiger Erwerb kommt hier mangels Besitzposition nicht in Betracht.

Dieser Nachweis wird aber nach dem Ergebnis der Prüfung der Insolvenzverwaltung nicht möglich sein, denn die Dokumentation dieser Vorgänge innerhalb der P&R-Gruppe war unzureichend bzw. nicht vorhanden. Eine Eigentumskette vom Hersteller bis hin zum Anleger (ggf. über mehrere Gesellschaften und Anleger hinweg) lässt sich aufgrund der mangelhaften Datenlage und Dokumentation auch für Anleger mit Zertifikat nicht darlegen.

Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Insolvenzverwaltung richtig, alle Anleger gleich zu behandeln und keinen Unterschied zwischen Anlegern mit und ohne „Zertifikat“ zu machen.

Dies gilt umso mehr, als sich bei den Containern, die in Zertifikaten benannt sind, im Einzelfall weitere Schwierigkeiten ergeben können. So wurden Container nach den Erkenntnissen der Insolvenzverwaltung bspw. mehrfach in Zertifikaten benannt, existieren heute teilweise gar nicht mehr oder bezeichnen Container eines Typs, den der Anleger gar nicht erwerben wollte.

Letztlich steht es den Anleger mit „Zertifikat“ natürlich frei, den Vergleich nicht zu unterschreiben und Sonderrechte für sich zu reklamieren. Deren Durchsetzung gegenüber den Insolvenzverwaltern müsste jedoch streitig, d.h. in einem Gerichtsverfahren geschehen, denn aus den geschilderten Gründen kann die Insolvenzverwaltung keine Sondervorteile ohne gerichtliche Klärung des Einzelfalls gewähren.

19. Wieso wird die Umsatzsteuer, die ich nicht mehr von P&R erstattet bekommen habe, bei der Berechnung des Vergleichsbetrags nicht berücksichtigt?

Die steuerliche Behandlung der Vorgänge um die P&R-Insolvenzen beim Anleger steht heute noch nicht fest. Daher kann eine Feststellung von Umsatzsteuerbeträgen zur Insolvenztabelle heute auch noch nicht erfolgen, da eine solche Feststellung später nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte.

Die Vergleichsvereinbarung sieht insoweit auch ausdrücklich vor, dass ein etwaiger Schaden, den der Gläubiger durch die steuerliche Behandlung der Anlage durch die Finanzverwaltung erlitten hat oder erleiden wird, nicht Gegenstand des Vergleichs ist.

Gläubiger, die solche Schäden erlitten haben, aber im Übrigen mit der Vergleichsvereinbarung einverstanden sind, werden gebeten, die Vergleichsvereinbarung zu unterzeichnen und etwaige steuerliche Schäden in Abstimmung mit ihrem Steuerberater und unter Beifügung entsprechender Belege gesondert zur Insolvenztabelle anzumelden.

Sobald die Behandlung durch die Finanzverwaltung abschließend feststeht, können diese Ansprüche dann durch die Insolvenzverwaltung geprüft werden.

20. Warum sollte ich die Hemmungsvereinbarung unterzeichnen? Gestehe ich damit Ansprüche gegen mich zu?

Der Insolvenzverwalter hat den Gläubigern den Abschluss der Hemmungsvereinbarung vorgeschlagen, um auch im Interesse der Gläubiger jeden unnötigen zeitlichen Druck zu vermeiden.

Dies gilt zum einen für Ansprüche des Gläubigers, die heute ggf. noch nicht bekannt sind oder sicher feststehen (bspw. im Zusammenhang mit steuerlichen Schäden, die auch künftig noch eintreten könnten). Dies gilt aber auch für eine etwaige Anfechtung durch den Insolvenzverwalter. Es ist beabsichtigt, dass die Frage der Anfechtbarkeit durch die Gerichte in repräsentativen Fällen geklärt wird. Da nicht sicher ist, ob eine solche Klärung bis zum 31.12.2021 (gesetzliche Verjährung der Anfechtungsansprüche) abschließend möglich ist, wird durch den Abschluss der Hemmungsvereinbarung auch im Interesse des Gläubigers verhindert, dass – was ohne Weiteres möglich wäre – vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen gegen die Gläubiger ergriffen werden müssten (Mahnbescheid, Klageerhebung), um höchstvorsorglich den Eintritt der Verjährung zu verhindern, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht sicher feststeht, ob überhaupt Anfechtungsansprüche bestehen.

Die Hemmungsvereinbarung stellt ausdrücklich klar, dass mit deren Abschluss keinerlei Zugeständnis oder Anerkenntnis eines Anspruchs verbunden ist. Es geht nur und ausschließlich um eine Verlängerung der Verjährungsfristen im Interesse der Beteiligten.

Die Insolvenzverwalter sind der festen Überzeugung, dass dieser Vorschlag im Interesse der Gläubiger liegt, da er auf allen Seiten unnötigen Aufwand, Kosten und Ärger vermeidet. Der Abschluss der Hemmungsvereinbarung ist gleichwohl optional.

Versand, Rücksendung und weiterer Ablauf

1. Wann werden die Vergleichsvereinbarungen versandt?

Die Vergleichsvereinbarungen werden an die Gläubiger verschickt, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, deren Forderungsanmeldungen ordnungsgemäß erfasst werden konnten und deren Forderung berechtigt ist.

Der Versand der Vergleichsangebote ist Ende April 2019 gestartet und wurde über die vergangenen Monate kontinuierlich fortgesetzt. Die meisten Vergleichsangebote sind bereits verschickt worden. Nur in wenigen Ausnahmefällen werden weitere Vergleichsangebote versandt.

Hintergrund dafür ist, dass sich bei einzelnen Forderungsanmeldungen bei der Erfassung Fragen ergeben haben, die sich noch in Klärung befinden. Dies betrifft beispielsweise Anmeldungen, die den vorgeschlagenen Anmeldebetrag nicht übernommen haben, bei denen das vorbereitete Formular nicht genutzt worden ist, Vollmachten nicht vorliegen oder sich andere Unklarheiten ergeben haben. Zudem ist auch die Bearbeitung von Erbfällen und von Forderungsanmeldungen Minderjähriger noch nicht vollständig abgeschlossen. Auch Anmeldungen, die mehrfach eingereicht wurden, werfen ggf. Klärungsfragen auf. Vergleichsvereinbarungen können in diesen Fällen erst übersandt werden, wenn alle noch offenen Fragen geklärt sind.

Dieser Umstand stellt für die betroffenen Gläubiger jedoch keinen Nachteil dar, auch wenn die Forderungen bis zum Zeitpunkt der ersten Abschlagsverteilung noch nicht geprüft und festgestellt sind. Das bedeutet konkret: Wenn Gläubiger ihr Vergleichsangebot erst nach der ersten Abschlagsverteilung einreichen bzw. der bisherige Klärfall erst .nach diesem Termin abgeschlossen wird, müssen sie nach erfolgter Prüfung und Feststellung der Forderung bis zur nächsten Abschlagsverteilung warten, erhalten dann aber auch vorab den Anteil, den sie in der vorherigen Abschlagsverteilung erhalten hätten.

Für die noch offenen Fälle und die bislang noch nicht eingereichten Vergleichsvereinbarungen wurden vom Amtsgericht München weitere Prüfungstermine im Herbst/Winter 2021 vorgesehen.

2. Muss ich etwas bei der Rücksendung beachten?

Mit dem Anschreiben zur Vergleichsvereinbarung wird ein Rücksendetermin mitgeteilt. Bitte senden Sie in Ihrem eigenen Interesse die Dokumente unter Berücksichtigung dieses Termins möglichst zeitnah zurück.

Benutzen Sie für die Rücksendung eines von Ihnen unterzeichneten Exemplars (die Kopie ist für Ihre Unterlagen bestimmt) die beigefügten Rückumschläge und frankieren diese ordnungsgemäß. Nicht frankierte Rücksendungen können nicht angenommen werden.

Bitte verwenden Sie mehrere Rückumschläge, wenn Sie in mehreren Insolvenzverfahren Forderungen angemeldet haben, denn diese werden getrennt verarbeitet.

Zudem bitten wir darum, der Rücksendung möglichst keine Anlagen beizufügen und diese insbesondere nicht zu tackern oder zu klammern, denn die Rückläufer werden in Ihrem eigenen Interesse aus Effizienzgründen elektronisch verarbeitet.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Bestätigung über den Erhalt der Vergleichsvereinbarungen ausstellen können. Wenn Sie eine solche wünschen, schicken Sie den Vergleich bitte per Einschreiben/Rückschein zurück.

3. Kann ich den Vergleichstext ändern?

Nein. Der Vergleich ist für alle Gläubiger einheitlich abgefasst und kann nicht zu Gunsten einzelner Gläubiger geändert werden. Solche Änderungen würden schon angesichts der zwingenden Gläubigergleichbehandlung den Gläubigern auch keinen individuellen Vorteil bringen. Der Vergleichstext wurde im Vorfeld des Versands mit den wesentlichen Gläubigervertretern verhandelt und deren Anmerkungen eingearbeitet und berücksichtigt.

Wenn Sie handschriftliche Änderungen anbringen, kann der Vergleich vom Insolvenzverwalter nicht angenommen werden. Ihre bislang angemeldete Forderung wird dann zu gegebener Zeit individuell geprüft und muss zunächst bestritten bleiben, was mit Nachteilen für Sie verbunden sein kann.

4. Bis zu welchem Datum ist mit einer Entscheidung bzgl. der Annahme des Vergleichs zu rechnen?

Dank der enormen Bereitschaft der Gläubigergemeinschaft dem unterbreiteten Vergleichsvorschlag zuzustimmen, konnten die Insolvenzverwalter in Abstimmung mit den jeweiligen Gläubigerausschüssen bereits im Herbst 2019 damit beginnen die Vergleiche anzunehmen und umzusetzen.

Ordnungsgemäß unterzeichnete Vergleichsvereinbarungen wurden folglich bereits im November 2019 in den ersten gerichtlichen Prüfungsterminen festgestellt.

In den weiteren Prüfungsterminen im Herbst/Winter 2020 und Februar 2021 wurden erneut mehrere tausend Forderungen festgestellt. Die Prüfungstermine werden fortgesetzt.

5. Kann ich davon ausgehen, dass mit Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung der vereinbarte Forderungsbetrag auch festgestellt wird?

Nachdem sich eine überragende Mehrheit der Gläubiger für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen ausgesprochen hat, werden mit Zustimmung der jeweiligen Gläubigerausschüsse die von den Gläubigern ordnungsgemäß unterzeichneten Vergleichsvereinbarungen angenommen und umgesetzt. Die Insolvenzverwalter werden die Forderung der Gläubiger in den nächsten Prüfungsterminen dann nicht bestreiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass andere Gläubiger Forderungen bestreiten werden, deren Rechtsgrund sich aus der Vergleichsvereinbarung ergibt, da diese dann auch für die Kosten der Durchsetzung aufkommen müssten.

6. Werde ich über die Annahme der Vergleichsvereinbarung informiert?

Nach der Entscheidung zur Umsetzung des Vergleiches wurden seit November 2019 in fortgesetzten gerichtlichen Prüfungsterminen Forderungen der Gläubiger festgestellt, die Vergleichsvereinbarungen unterzeichnet haben. Über den Link www.jaffe-rae.de/GIS können Gläubiger auch im Gläubiger-Informations-System (GIS) die auf Grundlage des Vergleichsangebotes abgeänderten Forderungsanmeldungen sowie ihre festgestellten Forderungen nachvollziehen.

Aufgrund der Vielzahl an Klärfällen kann es jedoch sein, dass eingegangene Vergleichsvereinbarungen noch nicht erfasst bzw. abschließend geprüft werden konnten. Zudem kann es Einzelfälle geben, in denen die Prüfung der Vergleichsvereinbarung ergibt, dass diese nicht umgesetzt werden kann, bspw., weil der Gläubiger nicht ordnungsgemäß unterzeichnet hat, bei der Übersendung Vorbehalte gemacht oder handschriftliche Änderungen vorgenommen hat.

Bitte warten Sie zunächst die im Herbst/Winter 2021 anstehenden Prüfungstermine ab, falls Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Information zum Status Ihrer Forderung im GIS erhalten. Erst nach diesen, noch ausstehenden, gerichtlichen Prüfungsterminen werden die Daten im GIS erneut aktualisiert und den Gläubigern zum Abruf zur Verfügung stehen.

7. Erhalte ich denn in den nächsten Jahren den vollen Betrag, der in der Vergleichsvereinbarung angegeben ist?

Nein. Alle zur Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderungen nehmen gleichmäßig am Insolvenzverfahren teil, so dass sie eine einheitliche Quote (also einen Bruchteil der festgestellten Insolvenzforderung/des Vergleichsbetrags) erhalten, die für jedes Insolvenzverfahren individuell ermittelt wird.

8. Ich habe nicht für alle Gesellschaften Schreiben erhalten, bei denen ich Forderungen angemeldet habe.

Ggf. konnten nicht alle Schreiben gleichzeitig versandt werden. Bitte warten Sie den Eingang der anderen Schreiben ab. Zudem kann es sein, dass Gläubiger, bei denen sich aus der Forderungsanmeldung ein Klärungsbedarf ergab, erst zu einem späteren Zeitpunkt angeschrieben werden.

Berechnung

1. Wie berechnet sich der Vergleichsbetrag im Grundsatz?

Kaufpreis abzüglich eventueller Rabatte

./.        ausgezahlte oder verrechnete Mieten pro Vertrag bis zum Zeitpunkt der Insolvenz

        das nach der letzten Mietauszahlung bzw. -verrechnung verbliebene gebundene Kapital
(Kaufpreis abzgl. Mieten bis Insolvenz)

        die kumulierten quartalsweisen Verzinsungen des jeweils gebundenen Kapitals
(d.h. jeweils nach erfolgter Mietauszahlung bzw. -verrechnung bis zur Folgeauszahlung)
in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

=         negatives Interesse

        ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 1/3 der Differenz zur ursprünglichen Maximalforderung
(ohne Umsatzsteueranteil; die Umsatzsteuer bleibt offen und kann neu angemeldet werden)

=         Vergleichsbetrag

 

2. Wie wurden die Zinsen in dem Vergleichsangebot berechnet?

Bei der Berechnung der Zinsen wurde zu Gunsten des Anlegers entsprechend § 849 BGB eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung unterstellt, wobei die tatsächlich am Markt erzielbaren Zinsen in diesem Zeitraum sehr viel geringer waren. Zinsen wurden nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt, da sie darüber hinaus von Gesetzes wegen nur als nachrangige Forderung geltend gemacht werden können. Nachrangige Forderungen werden aber erst bedient, wenn alle anderen Forderungen vollständig erfüllt sind.

Die Zinsberechnung erfolgt quartalsweise und auf Grundlage des gebundenen Kapitals pro Periode (Tage) zwischen zwei Mietauszahlungen respektive dem Tag der Insolvenzeröffnung.

Die zugrunde liegende Rechenformel für die Zinsberechnung pro Quartal lautet wie folgt:
Gebundenes Kapital x Tage pro Periode x 4 % / 365

Die Gesamtzinsen ergeben sich aus der Summe aller pro Quartal ermittelter Zinsen.

Eine exemplarische Beispielrechnung finden Sie hier.

Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass Ihre individuelle Berechnung möglicherweise abweichen kann. Insbesondere in Bezug auf die Periode (Tage) da diese in direkter Abhängigkeit zu den tatsächlichen Ein- und Auszahlungsterminen steht, soweit diese noch ermittelt werden konnten.

Bei der Berechnung der Zinsen wurde zu Gunsten des Anlegers entsprechend § 849 BGB eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung unterstellt, wobei die tatsächlich am Markt erzielbaren Zinsen in diesem Zeitraum sehr viel geringer waren. Zinsen wurden nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt, da sie darüber hinaus von Gesetzes wegen nur als nachrangige Forderung geltend gemacht werden können. Nachrangige Forderungen werden aber erst bedient, wenn alle anderen Forderungen vollständig erfüllt sind.

Die Zinsberechnung erfolgt quartalsweise und auf Grundlage des gebundenen Kapitals pro Periode (Tage) zwischen zwei Mietauszahlungen respektive dem Tag der Insolvenzeröffnung.

Die zugrunde liegende Rechenformel für die Zinsberechnung pro Quartal lautet wie folgt:
Gebundenes Kapital x Tage pro Periode x 4 % / 365

Die Gesamtzinsen ergeben sich aus der Summe aller pro Quartal ermittelter Zinsen.

Eine exemplarische Beispielrechnung finden Sie hier.

Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass Ihre individuelle Berechnung möglicherweise abweichen kann. Insbesondere in Bezug auf die Periode (Tage) da diese in direkter Abhängigkeit zu den tatsächlichen Ein- und Auszahlungsterminen steht, soweit diese noch ermittelt werden konnten.

3. Wieso wurden die von mir eingetragenen Kosten bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags nicht berücksichtigt?

Kosten, die einzelnen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen, sind gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO von Gesetzes wegen nachrangige Insolvenzforderungen. Solche nachrangingen Insolvenzforderungen können erst angemeldet, geprüft und festgestellt werden, wenn alle anderen Insolvenzforderungen in voller Höhe erfüllt sind, womit vorliegend nicht zu rechnen ist. Sie können daher auch bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags keine Berücksichtigung finden. Dies gilt für Anwaltskosten ebenso wie für angemeldeten Kostenpauschalen o.ä.

4. Meine Berechnung ergibt ein anderes Ergebnis. Was soll ich tun?

Die Berechnungen der Zinsen wurden auf Basis der in den Systemen von P&R enthaltenen Daten vorgenommen und durch eine international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und verprobt.

Sollte sich im Rahmen Ihrer eigenen Berechnung trotzdem ein höherer Vergleichsbetrag ergeben, können Sie uns Ihre detaillierte Rechnung mit Begründung der Abweichung unter  container@jaffe-rae.de zur Nachprüfung schicken.

Bitte machen Sie hiervon aber nur dann Gebrauch, wenn die Abweichung so groß ist, dass sie sie vom Abschluss der Vergleichsvereinbarung abhält und beachten dabei, dass Sie ohnehin später nur eine Quote auf den Vergleichsbetrag erhalten werden, der Vergleichsbetrag also eine bloße Rechengröße ist. Der Klärungsprozess kann länger dauern und Ihre Forderung kann bis zur Unterzeichnung des Vergleichs nicht festgestellt werden.

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Vergleichsvereinbarung

(Letzte Aktualisierung: 15.03.2021)

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.

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Sie können uns gerne kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir angesichts der hohen Zahl an betroffenen Anlegern derzeit keine individuellen Einzelanfragen beantworten können. Vielen Dank.