Neue Regelungen
für mehr Sicherheit im Zahlungsverkehr und
unmittelbare Auswirkungen für P&R Gläubiger
Aufgrund gesetzlicher Regelungen, für mehr Schutz vor Betrug und weniger Risiko im Euro-Zahlungsverkehrsraum, sind Banken ab Oktober 2025 verpflichtet, den Namen des Zahlungsempfängers vor der Ausführung einer Überweisung mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP), also der Abgleich vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung, betrifft auch etwaige zukünftige Zahlungen der Insolvenzverwaltung an P&R Gläubiger.
Konsequenz für P&R Gläubiger
Wird im Zuge der Empfängerüberprüfung keine Abweichung festgestellt, erfolgt die veranlasste Überweisung problemlos und ohne Verzögerung.
Sollte jedoch eine Abweichung festgestellt werden, kann die beabsichtigte Überweisung nicht durchgeführt werden. In diesem Fall müssen betroffene Gläubiger mit merklichem Verzug rechnen, bis der Sachverhalt geklärt und ein Nachholzahlungslauf auf den Weg gebracht werden kann.
Die Gründe hierfür sind:
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- Eine eventuelle Abfrage der korrekten Kontodaten kann bei den betroffenen Gläubigern erst nach Feststellung einer Abweichung erfolgen und bedarf einer entsprechenden Kosten-/Nutzen-Abwägung und Vorbereitung.
- Die Bearbeitung von Anfragen und Rückmeldungen ist zeit- und ressourcenaufwändig, da es sich um Einzelfallprüfungen handelt.
- Aufgrund der Gläubigergleichbehandlung erfolgen keine (vorgezogenen) Einzelüberweisungen.
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Zudem wird darauf hingewiesen, dass die genannten Umstände, auch dazu führen können, dass in manchen Fällen eine Hinterlegung der Gelder beim Amtsgericht erforderlich/zweckmäßig ist. Eine spätere Auszahlung wäre dann von den Gläubigern bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zu beantragen, was für alle Parteien mit völlig unnötigem Aufwand und Kosten verbunden wäre.
Handlungsempfehlung für P&R Gläubiger
So können Sie sicherstellen, dass eine Auszahlung an Sie reibungslos und verzögerungsfrei durchgeführt werden kann.
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- Prüfen Sie, ob bei P&R der korrekte Zahlungsempfänger/Kontoinhaber (wie von der Bank geführt) hinterlegt ist.
- Zum Abgleich empfehlen wir das aktuelle Auszahlungsschreiben bzw. Ihre letzte Mitteilung der Bankverbindung an die Insolvenzverwaltung/P&R. Sollten Sie sich bezüglich des korrekten Namens unsicher sein, kontaktieren Sie bitte die kontoführende Bank.
- Sollten Sie eine Abweichung feststellen, ist eine erneute Mitteilung Ihrer Bankdaten zwingend erforderlich. Bitte fordern Sie dazu mit nachfolgendem Online-Formular Ihr individuell codiertes Formblatt für eine korrekte Mitteilung an.
Achten Sie im fortlaufenden Verfahren eigenverantwortlich auf die Aktualität und Korrektheit der bei uns hinterlegten Bankdaten und teilen uns Änderungen unverzüglich mit.
Um Abschlagszahlungen durchführen zu können, ist es für die Insolvenzverwaltung unerlässlich, die korrekte Bankverbindung des Gläubigers zu kennen.
Damit sichergestellt ist, dass beim Datenabgleich im Vorfeld einer Überweisung keine Abweichungen festgestellt werden und die Überweisung auf das richtige Konto veranlasst wird, ist die unaufgeforderte sowie korrekte und rechtzeitige Mitteilung der Bankverbindung (bzw. eine Änderungsmitteilung) durch den Gläubiger geboten.
Für den Fall, dass der Gläubiger eine falsche Bankverbindung (siehe auch beschriebene Erfordernisse) mitteilt oder die Mitteilung der (geänderten/korrekten) Bankverbindung zu spät erfolgt, können Abschlagszahlungen nicht veranlasst werden und gehen nicht wie vorgesehen beim Gläubiger ein. Die daraus resultierende Verzögerung, bis eine erneute Überweisung veranlasst werden kann, sind unter Umständen signifikant und vom Gläubiger zu verantworten.
Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die Insolvenzverwaltung nicht verpflichtet ist, Gläubiger über eventuelle, nicht durchführbare Überweisungen zu informieren und entsprechende Maßnahmen zur erneuten Abfrage einzuleiten. Dies auch vor dem Hintergrund der unverhältnismäßig hohen Aufwände, die von der Gläubigergemeinschaft getragen werden müssen. Demzufolge stellt die Hinterlegung der Gelder beim Amtsgericht eine zweckmäßige Option für diese Fälle dar.
Mitteilung/Aktualisierung Bankverbindung
Vorgehensweise und benötigte Angaben
In dem P&R Insolvenzverfahren kann eine Bankverbindung nur mit einem individuell erstellten und codierten Mitteilungsformular erfolgen. Zur Erstellung dieses Vordrucks wird Ihr Name, Ihre P&R Kundennummer sowie die Angabe der P&R Insolvenzverfahren benötigt, in denen Sie Gläubiger sind.
(Sollte sich Ihre Anschrift oder Name zwischenzeitlich geändert haben, vermerken Sie die Änderungen in dem dafür vorgesehenen Feld und legen eventuell erforderliche Nachweise bei.)
Fordern Sie Ihr individuell codiertes Bankverbindungsformular vorzugsweise direkt mit nachstehendem Online-Formular an. Alternativ ist dies auch telefonisch beim P&R Gläubigerservice unter 089 641 60 60 oder per E-Mail an glaeubigerservice@pundr.de möglich.
Um Missbrauch vorzubeugen, werden die individuell codierten Bankverbindungsformulare jedoch ausschließlich per Post, an die bei P&R hinterlegte Anschrift des Gläubigers, verschickt.
Wichtiger Hinweis: Bitte bedenken Sie zudem, dass bei mehr als 54.000 Gläubigern, jede Änderungsmitteilungen die lediglich auf Verdacht, also ohne vorherige Prüfung vorliegender Unterlagen und/oder nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht wird, erhebliche Aufwände verursacht und die Bearbeitungsdauer deutlich verlängert.
Daher bitten wir Sie, uns keine neue/korrigierte Bankverbindung ohne tatsächliches Erfordernis mitzuteilen.
Anforderung | Bankverbindungsformular (individuell codiert)
Bitte beachten Sie, dass erst nach Anzeige der Übermittlungsbestätigung (in diesem Fenster) Ihre Anfrage erfolgreich an den P&R Gläubigerservice weitergeleitet wurde. Sollten Sie diese Bestätigung nicht sehen, wiederholen Sie Ihre Eingabe bitte erneut.