Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Verlängerung der Hemmungsvereinbarung
- Verlängerungsvereinbarung -
in den Insolvenzverfahren der P&R Gesellschaften.
Hier finden betroffene Gläubiger und Anleger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Verlängerung der Hemmungsvereinbarung in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.
Die zwischen Anlegern und Insolvenzverwalter abgeschlossene Hemmungsvereinbarung, in der die Hemmung etwaiger wechselseitiger Ansprüche bis zum 31.12.2023 vereinbart wurde, sollte dem Insolvenzverwalter ausreichend Zeit zu geben, in ausgewählten Pilotverfahren die Frage zu klären, ob Insolvenzanfechtungsansprüche in Bezug auf die an die Anleger in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantragstellung geleisteten Zahlungen bestehen.
Stand heute zeichnet sich ab, dass eine Klärung der in Rede stehenden Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof gegebenenfalls nicht, wie ursprünglich angenommen, bis zum 31.12.2023 erfolgen wird. Daher schlägt der Insolvenzverwalter allen betroffenen Anlegern eine Verlängerung der Hemmungsvereinbarung um weitere 2 Jahre vor.
Nahezu alle Anleger hatten dem Abschluss der Verjährungshemmungsvereinbarung seinerzeit zugestimmt, um in Ruhe die Ergebnisse der Pilotverfahren abwarten zu können.
Auch durch die Verlängerung bleibt die Hemmungsvereinbarung unverändert. Lediglich der Zeitraum, innerhalb dessen die Verjährung etwaiger Ansprüche gehemmt ist, wird um zwei Jahre bis zum 31.12.2025 verlängert. Da mit der Verlängerungsvereinbarung zudem keinerlei Zugeständnis abgegeben wird, dass Insolvenzanfechtungsansprüche bestehen, hat der Abschluss der Verlängerungsvereinbarung aus Sicht der Insolvenzverwalter keine Nachteile für die Anleger.
Die Insolvenzverwalter sind der festen Überzeugung, dass diese Vorgehensweise im Interesse der Anleger liegt, da auf allen Seiten unnötiger Aufwand, Kosten und Ärger vermieden wird und die Anleger insbesondere nicht fürchten müssen, dass ein Insolvenzverwalter gezwungen wird, Sie in Anspruch zu nehmen, nur um eine Verjährung zu verhindern.
Die Verlängerungsvereinbarung wurde vor allem aus organisatorischen und verwaltungstechnischen Gründen so frühzeitig verschickt, da die Bearbeitung und Prüfung der bereits abgeschlossenen Hemmungsvereinbarungen in den Jahren 2019 bis 2021 gezeigt hat, dass ein solcher Vorlauf notwendig ist. Sie wurde aus diesem Grund zudem an alle Anleger geschickt, d.h. auch an solche, bei denen eine Verjährung, etwa, weil die Hemmungsvereinbarung frühzeitig unterzeichnet wurde, noch nicht unmittelbar zum 31.12.2023 droht.
Die Zustimmung zur Verlängerungsvereinbarung von einer möglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs - noch in diesem Jahr - abhängig zu machen, ist nicht empfehlenswert.
Anleger die sich von einer späteren Rücksendung der Verlängerungsvereinbarung trotzdem Vorteile versprechen oder sogar überlegen sich bis kurz vor Ende der Verjährungsfrist mit der Zustimmung Zeit zu lassen, laufen Gefahr, dass ein Insolvenzverwalter den vollen in Betracht kommenden Betrag geltend machen muss, wenn Verjährung droht.
Die Gründe, aus denen die Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung empfohlen wird, sind ausführlich im Schreiben des Insolvenzverwalters dargelegt. Insbesondere geht es darum, den Insolvenzverwaltern die Klärung zu ermöglichen, ob Anfechtungsansprüche bestehen.
Die Verlängerung der Verjährungsvereinbarung ermöglicht es den Insolvenzverwaltern, nicht im Einzelfall prüfen zu müssen, ob Verjährung bereits zum 31.12.2023 oder kurz danach droht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Hemmungsvereinbarung relativ kurzfristig vor Ablauf der Verjährungsfrist unterzeichnet wurde. Unter den derzeit gegebenen Umständen, dass mehrere Gerichte Anfechtungsansprüche ganz oder teilweise bejaht haben, bliebe den Insolvenzverwaltern keine andere Wahl, als im Falle einer drohenden Verjährung gerichtliche Maßnahmen zur Hemmung zu ergreifen. Hierdurch würden lediglich unnötige Kosten verursacht. Einzelne Anleger können keinen Beitrag zur Klärung der Rechtsfrage mehr leisten, da die Pilotverfahren bereits beim Bundesgerichtshof anhängig sind.
Zwar schützt der Abschluss der Hemmungsvereinbarung nicht davor, vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen zu werden. Er vermeidet aber letztlich möglicherweise unnötige Maßnahmen.
Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters, Ansprüche, insbesondere Anfechtungsansprüche der insolventen Gesellschaften zu prüfen. Es muss also nicht nur geprüft werden, ob Ansprüche gegen Anleger bestehen, die heute ggf. noch nicht bekannt sind oder sicher feststehen (bspw. im Zusammenhang mit steuerlichen Schäden, die auch künftig noch eintreten könnten). Dies betrifft vor allem Gläubiger, die in den vier Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der entsprechenden P&R Gesellschaft, Zahlungen im Zusammenhang mit einem Investment in Frachtcontainer erhalten haben.
Wie bereits in dem Schreiben dargestellt, hat die Insolvenzverwaltung frühzeitig den Weg gewählt, in nur wenigen Pilotprozessen die Rechtslage und die damit einhergehenden Fragen zur Anfechtung zu klären, anstatt alle Anleger direkt in Anspruch zu nehmen. Um diese Pilotprozesse abschließen zu können, ist der Abschluss der Hemmungsvereinbarung bzw. der Verlängerungsvereinbarung in Bezug auf eine Verjährung der Anfechtungsansprüche von besonderer Wichtigkeit.
Denn der bisherige Verlauf der sechs eingeleiteten Pilotverfahren hat gezeigt, dass sich die Gerichte schwer mit der Entscheidung tun, ob Insolvenzanfechtungsansprüche bestehen, was bestätigt, dass die gewählte Vorgehensweise richtig war. Die wesentlichen Entscheidungen der Gerichte finden Sie hier. Es kann am Ende durchaus sein, dass sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben wird, dass solche Ansprüche nicht bestehen. Es ist aber genauso möglich, dass die Anfechtung ganz oder teilweise vom Bundesgerichtshof bejaht wird.
Da die Entscheidung der Bundesgerichtshofs möglicherweise nicht bis zum 31.12.2023 erfolgt, hat der Insolvenzverwalter den Anlegern, auch um in ihrem Interesse jeden unnötigen zeitlichen Druck zu vermeiden, den Abschluss einer Verlängerung der Hemmungsvereinbarung vorgeschlagen.
Als Erbe haben Sie die Rechtsnachfolge angetreten und sind entsprechend haftbar. Sollten Sie dem Vorschlag des Insolvenzverwalters zustimmen, bitten wir um Rücksendung der unterschriebenen Verlängerung der Hemmungsvereinbarung.
Sollte es sich um einen neuen Erbfall handeln, tragen Sie sich bitte als Erben (bzw. weitere Erben) ein und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Weitere Informationen zur Mitteilung eines Erbfalls (erforderliche Nachweise und Formulare) erhalten Sie hier.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der großen Anzahl an Beteiligten keine Kopien der bereits archivierten Hemmungsvereinbarungen zur Verfügung gestellt werden können.
Unabhängig von der ausstehenden Entscheidung der Gerichte ob Anfechtungen ganz oder teilweise überhaupt möglich sind, lässt sich grundsätzlich festhalten, dass derjenige zur Rückzahlung verpflichtet wäre, der die entsprechenden Beträge erhalten hat. Bei entsprechenden Abtretungen/Übertragungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der jeweiligen P&R Gesellschaft, kann also sowohl der alte als auch der neue Anleger für die jeweils erhaltenen Zahlungen haftbar sein. In diesem Fall ist auch die Unterzeichnung der Hemmungsvereinbarung durch den vormaligen Vertragsinhaber notwendig.
Mit dem Anschreiben wird ein Rücksendetermin mitgeteilt. Bitte senden Sie in Ihrem eigenen Interesse die Vereinbarung und eventuell erforderliche Nachweise unter Berücksichtigung dieses Termins möglichst zeitnah zurück.
Benutzen Sie für die Rücksendung des unterzeichneten Exemplars (die Kopie ist für Ihre Unterlagen bestimmt) ausschließlich den beigefügten, bereits frankierten Rückumschlag.
Sollten Sie in mehreren Verfahren (LF/GC/CL/TC) angeschrieben worden sein, schicken Sie die Verlängerungsvereinbarung bitte für jedes Verfahren getrennt, in dem entsprechenden Rückumschlag (LF/GC/CL/TC) zurück, denn diese werden getrennt nach Gesellschaft verarbeitet.
Bitte beachten Sie, dass das beigefügte Kuvert sowie die darauf angegebene Anschrift ausschließlich für die Rücksendung der Verlängerungsvereinbarungen (HEM) gültig sind.
Weitere Hinweise und Empfehlungen für die Rücksendung der Verlängerungsvereinbarung erhalten Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Bestätigung über den Erhalt der Verlängerungsvereinbarung ausstellen können.
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Hinweis: Entsprechenden Nachweis (Eheurkunde und/oder Personalausweis - als Kopie) beifügen.
Adressänderungen (auch Korrekturen der bisherigen Schreibweise) sind von Hand (in DRUCKSCHRIFT und gut lesbar) in dem dafür vorgesehenen Feld (rechts neben Gläubigerdaten) auf der Vereinbarung eizutragen.
Hinweis: Es ist unbedingt darauf zu achten, dass es sich um eine ladungsfähige Anschrift handelt. Ein Postfach oder eine c/o Adresse (Privat- sowie Firmenadressen) ist daher nicht zulässig.
Bei Bestellung/Ernennung eines Vertreters (Rechtsanwalt, Testamentsvollstrecker, Betreuer, Erbengemeinschaftsvertreter, sonst. Bevollmächtigter) oder bei einem erfolgten Vertreterwechsel, bitte in dem dafür vorgesehenen Unterschriftenfeld "Vertreter neu" unterschreiben und entsprechende Nachweise (Verfahrensvollmacht/Generalvollmacht/Betreuerausweis/Testamentsvollstreckerzeugnis/ Formular zur Bestätigung eines Erbengemeinschaftvertreters etc. - als Kopie) beifügen.
Name des/der Erbe/n bzw. des Nachlassverwalters - mit Anschrift - ist von Hand (in DRUCKSCHRIFT und gut lesbar) in dem dafür vorgesehenen Feld (rechts neben Gläubigerdaten) auf der Vereinbarung eizutragen.
Erforderliche amtliche Nachweise:
- Sterbeurkunde
- Erbschein oder eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll/Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts
Weitere erforderliche Unterlagen/Angaben:
- Mitteilung der Bankverbindung
Das entsprechende Formular finden Sie hier. Formular bitte vollständig ausfüllen und unterschreiben. Der Kontoinhaber ist immer anzugeben. - Mitteilung Erbengemeinschaftsvertreter
Wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, ist zudem die Mitteilung eines Erbengemeinschaftsvertreters erforderlich. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Formular bitte vollständig ausfüllen und von allen Erben unterschrieben an die angegebene Adresse zurückschicken.
Hinweis: Sollte der benannte Erbengemeinschaftsvertreter zugleich Erbe sein, ist die wiederholte Angabe der Daten sowie eine zweifache Unterschrift erforderlich - als Vertreter der Erbengemeinschaft sowie als Erbe.
Gültigkeit der Vereinbarung
Damit die Verlängerungsvereinbarung Gültigkeit erlangt, muss sie unterschrieben zurückgeschickt werden.
Die Unterschrift darf ausschließlich in dem dafür vorgesehenen und für die/den Unterzeichnende/n zutreffenden Feld ("Anleger", "Vertreter" oder "Vertreter neu" - so wie angegeben) erfolgen.
Eine individuelle Verhandlung des Wortlauts der Verlängerungsvereinbarung (Streichungen oder Ergänzungen) ist nicht möglich.
Die Verlängerungsvereinbarung ist für alle Anleger einheitlich abgefasst und kann nicht zu Gunsten einzelner Anleger geändert werden. Wenn Sie handschriftliche Änderungen anbringen, kann die Vereinbarung vom Insolvenzverwalter nicht angenommen werden.
Rücksendung der Vereinbarung
Mit dem Anschreiben zur Verlängerungsvereinbarung wird ein Rücksendetermin mitgeteilt. Bitte senden Sie in Ihrem eigenen Interesse die Vereinbarung und eventuell erforderliche Nachweise unter Berücksichtigung dieses Termins möglichst zeitnah zurück.
Benutzen Sie für die Rücksendung eines von Ihnen unterzeichneten Exemplars der Vereinbarung (die Kopie ist für Ihre Unterlagen bestimmt) ausschließlich den beigefügten, bereits frankierten Rückumschlag. Zudem bitten wir darum, der Rücksendung möglichst kein Begleitscheiben beizufügen, denn die Rückläufer werden in Ihrem eigenen Interesse aus Effizienzgründen elektronisch verarbeitet.
Sollten Sie in mehreren Verfahren (LF/GC/CL/TC) angeschrieben worden sein, schicken Sie die Verlängerungsvereinbarung bitte für jedes Verfahren getrennt, in dem entsprechenden Rückumschlag (LF/GC/CL/TC) zurück, denn diese werden getrennt nach Gesellschaft verarbeitet.
Bitte beachten Sie, dass das beigefügte Kuvert sowie die darauf angegebene Anschrift ausschließlich für die Rücksendung der Verlängerungsvereinbarungen (HEM) gültig sind.
Sollten Sie kein Kuvert mehr zur Hand haben, senden Sie Ihre Verlängerungsvereinbarung bitte ausreichend frankiert an die nachfolgend genannte Adresse der auf der Vereinbarung angegebenen Gesellschaft.
Sollten Sie in mehreren Verfahren (LF/GC/CL/TC) angeschrieben worden sein, schicken Sie die Verlängerungsvereinbarung bitte für jedes Verfahren getrennt an die entsprechende P&R Gesellschaft.
P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH | (LF)
Rücksendeadresse:
Dr. jur. Michael Jaffé
als Insolvenzverwalter der
P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH
Postfach 820335
81803 München
P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH | (GC)
Rücksendeadresse:
Dr. jur. Michael Jaffé
als Insolvenzverwalter der
P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH
Postfach 820335
81803 München
P&R Container-Leasing GmbH | (CL)
Rücksendeadresse:
Dr. jur. Philip Heinke
als Insolvenzverwalter der
P&R Container Leasing GmbH
Postfach 820335
81803 München
P&R Container-Leasing GmbH | (TC)
Rücksendeadresse:
Dr. jur. Michael Jaffé
als Insolvenzverwalter der
P&R Transport-Container GmbH
Postfach 820335
81803 München
Bitte beachten Sie, dass die angegebenen Adressen ausschließlich für die Rücksendung der Verlängerungsvereinbarungen (HEM) gültig sind
Für den Fall, dass Sie Ihrer Rücksendung erforderliche Nachweise beifügen sollten, bitten wir Sie, diese nicht zu tackern oder zu klammern, da dies die Bearbeitung erheblich verzögert.
Bitte schicken Sie uns ausschließlich Kopien und keine Original-Dokumente.
Bitte beachten Sie, dass keine Bestätigung über den Erhalt der Verlängerungsvereinbarung ausgestellt werden kann.
Die oben genannten Abkürzungen beziehen sich auf die vier P&R Containerverwaltungsgesellschaften.
LF = P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH
GC = P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH
CL = P&R Container Leasing GmbH
TC = Transport – Container GmbH
Die entsprechenden Abkürzungen waren zudem auch fester Bestandteil der P&R Vertragsnummern (siehe P&R Kauf- und Verwaltungsvertrag sowie P&R Mietabrechnung).
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Downloads
Rücksendung der Verlängerungsvereinbarung
Letzte Aktualisierung: 06.03.2023
Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.